Kaufvertrag über Einwegmasken mit gefälschter CE-Zertifizierung rückabzuwickeln

Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und die besondere Bedeutung betont, die dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners bei Zertifizierungen zukomme.

Für zugesicherte Zertifizierung gefälschtes Zertifikat vorgelegt

Die Klägerin bestellte und erhielt bei der Beklagten gegen Vorabzahlung 80.000 Einwegmasken. Die Beklagte hatte die – tatsächlich aber nicht existierende - CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Auf die Bitte um einen Nachweis der Zertifizierung erhielt die Klägerin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

OLG: Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle, so auch das OLG. Einer Frist zur Nacherfüllung habe es wegen Unzumutbarkeit nicht bedurft. Diese ergebe sich daraus, dass die Beklagte der Klägerin nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.09.2021 - 4 U 66/21

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2021.