120 dB bei Hörtest nicht zu beanstanden

Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens entschieden. Eine Schadensersatzklage gegen eine Hörakustikerin wegen behaupteter Verschlechterung des Hörvermögens nach Durchführung eines Hörtests mit 120 dB hatte damit keinen Erfolg.

Hörtest misst Unbehaglichkeitsschwelle

Der Kläger ließ nach einem Hörsturz auf Veranlassung seines HNO-Arztes bei der beklagten Hörakustikerin einen Hörtest durchführen. Zum Hörtest gehörte die Messung der sogenannten Unbehaglichkeitsschwelle. Hierbei werden Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden. Dies wird üblicherweise bis zu einem Tonsignal von 120 dB getestet. Eine Woche nach diesem Hörtest klagte der Kläger gegenüber seinem HNO-Arzt über ein stark verschlechtertes Hörvermögen und wurde im Rahmen der anschließenden Behandlung mit Hörgeräten versorgt. Er begehrt nunmehr von der Beklagten Schadenersatz, weil er meint, diese habe den Hörtest fehlerhaft durchgeführt. 120 dB entsprächen der Lautstärke eines Düsenflugzeugs. Diese Tonsignale hätten bei ihm extreme Schmerzen verursacht.

Lautstärke bei Test nicht zu beanstanden

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte das OLG nicht feststellen, dass die Beklagte den Hörtest nicht fachgerecht durchgeführt habe. Insbesondere sei es aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120 dB ausgesetzt gewesen ist.

Hörschaden ließ sich nicht auf Test zurückführen

Auf die Tätigkeit der Beklagten im gesundheitshandwerklichen Bereich seien auch nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden. Der Hörschaden lasse sich zudem nicht auf den Hörtest zurückführen. Die Sachverständige habe soweit überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Hörtest keine schlechtere Hörleistung hatte als zuvor.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.12.2020 - 26 U 29/19

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2021.