Bundesweite Stadionverbote gegen Ultra-Fußballfans verhängt
Im Vorfeld eines Bundesligaspiels im März 2013 kam es am Flughafen Dortmund zu einem unfriedlichen Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Fußballclubs. Gegen die Kläger, Fußballfans und Mitglieder eines Vereins sogenannter Ultras, wurden nachfolgend Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Der Beklagte, der Dachverband der deutschen Fußballvereine, sprach wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Kläger bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aus. Die Kläger ließen diese mit anwaltlichen Schreiben zurückweisen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger im November 2013 eingestellt hatte, hob der Beklagte die Stadionverbote auf.
Kläger begehrten Schadensersatz
Die Kläger verlangen nunmehr Schadensersatz. Sie sind der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Es fehle bereits an der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sicherheitsbeauftragten des Beklagten bei der Übersendung der Verbote. Außerdem liege Willkür vor. Der ihnen entgangene "Genuss der Spiele" sei mit pauschal 500 Euro zu entschädigen. Daneben begehren sie die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.
LG: Stadionverbote formal unwirksam – Rechtsanwaltskosten zu erstatten
Das Landgericht hatte in erster Instanz den Klägern Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Stadionverbote seien mangels Vollmachtsvorlage bereits formal unwirksam. Weitere Schadensersatzansprüche bestünden dagegen nicht. Inhaltlich seien die Verbote gerechtfertigt gewesen. Hiergegen haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung beim OLG eingelegt. Die Kläger verlangen weiteren Schadensersatz, der Beklagte wendet sich gegen jede Zahlungsverpflichtung.
OLG: Bundesweites Stadionverbot bei objektiver Gefahr künftiger Störungen zulässig
Laut OLG dagegen muss der beklagte DFB keinerlei Schadensersatz an die Kläger leisten. Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vielmehr vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei der Fall, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine solche Gefahr werde regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet. Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, die zwar nicht wegen einer Straftat belangt würden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.
Ermittlungsverfahren gegen Kläger begründen entsprechende Gefahr
Dem OLG zufolge nahm der Beklagte die Ermittlungsverfahren damit zu Recht zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote. Die jeweilige Dauer der Stadionverbote sei auch nicht willkürlich gewesen. Der Beklagte habe vielmehr unterschiedliche Gefahrenprognosen erstellt und dabei berücksichtigt, ob die Kläger selbst Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten, ob sich in ihren Fahrzeugen derartige Gegenstände befanden und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder gegen sie bereits Stadionverbote verhängt worden waren. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Beklagte habe die Kläger nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt, da die Stadionverbote rechtmäßig erlassen worden seien. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestünden, wäre damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger verbunden.