OLG Frankfurt am Main: Klausel über beschränkte Entschädigungspflicht einer Hausratsversicherung für Golduhren wirksam

Eine Klausel in einer Hausratsversicherung, die eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen festlegt, ist wirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.07.2017 entschieden. Ferner seien aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck als Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung einzustufen (Az.: 7 U 119/16).

Klausel beschränkt Entschädigungssumme für Wertsachen

Der Kläger nahm die beklagte Hausratsversicherung auf Leistung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zu Grunde. Diese Bedingungen enthielten unter anderem eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall. Wertsachen waren gem. § 19 VHB 97 insbesondere "Schmucksachen" sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin". Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000 Euro je Versicherungsfall.

Entwendete Golduhren nicht in Tresor verwahrt

Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt unter anderem eine Rolex Herrenuhr YachtMaster II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Beklagte zahlte an den Kläger 20.000 Euro für den Verlust der Uhren.

Kläger: Golduhren keine Wertsachen, sondern Hausrat

Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Uhren von rund 80.000 Euro. Er vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei nicht das "Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen". Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen für "alle Sachen aus Gold oder Platin" unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Klausel nicht überraschend - Gefährdung durch Einbruchdiebstahl bekannt

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel für Wertgrenzen von Wertsachen sei nicht überraschend. Die Klausel entspreche vielmehr sowohl den neuen Musterbedingungen der Hauratsversicherungen als auch der weit verbreiteten Praxis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck- beziehungsweise Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Jeder Versicherungsnehmer wisse, dass derartige Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet seien.

Keine unangemessene Benachteiligung

Die Klausel enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer, so das OLG weiter. Die Entschädigungsgrenze sei viel mehr Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs. Die Prämienkalkulation sei von hohen Einzelrisiken freizuhalten, die der Betroffene gesondert versichern oder schützen könne.

Klausel auch nicht intransparent

Laut OLG ist die Klausel schließlich auch nicht intransparent. Ihr sei zwar keine Definition einer "Sache aus Gold oder Platin" zu entnehmen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei jedoch erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen seien, bei denen wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestünden. Dafür spreche sowohl der Sprachgebrauch als auch der Zweck der Versicherungsbestimmungen.

Gebrauchszweck steht Einordnung als "Goldsache" nicht entgegen

Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden seien, würden sie unzweifelhaft dem Tatbestandsmerkmal einer "Sache aus Gold" unterfallen, so das OLG. Ob es sich bei den Uhren zugleich um "Schmucksachen" handele, sei damit nicht zu entscheiden. Der Einordnung als "Goldsache" stehe auch nicht entgegen, dass Armbanduhren bestimmungsgemäß als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet würden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.07.2017 - 7 U 119/16

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2017.