OLG Frankfurt am Main: Artist erhält nach Sturz vom "Todesrad" keinen Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Artisten nach einem Sturz vom "Todesrad" Schadensersatz versagt, da er nicht beweisen konnte, dass sich die von ihm behauptete Nutzung der zur Sicherung des "Todesrads" eingesetzten Gewichte im Rahmen einer Kindervorstellung auf die Standsicherheit des "Todesrads" ausgewirkt hatte und somit für den Sturz kausal war (Beschluss vom 25.03.2019, Az.: 13 U 213/17).

Artist sicherte "Todesrad" mit 2-Tonnen-Gewichten

Der Kläger ist Artist. Er verpflichtete sich, bei einem "Weihnachtszirkus" in Darmstadt an 30 Tagen mit seinem Partner eine "Todesrad- und Hochseilnummer" darzubieten. Das "Todesrad" wurde mit vier 2-Tonnen-Gewichten gesichert, die wiederum durch Nägel im Kopfsteinpflaster fixiert wurden. Für den ordnungsgemäßen Aufbau und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen des "Todesrads" war der Kläger zuständig.

In Kindervorstellung wurden Sicherungen ebenfalls verwendet

Vor einer der Abendveranstaltungen führte der Beklagte, ein gemeinnütziger pädagogischer Verein, eine Nachmittagsvorstellung durch, bei der Kinder eigene Kunststücke zeigen durften. Zur Sicherung der durch die Kinder genutzten Akrobatikgeräte (unter anderem Laufseil, chinesische Stange) wurden Gewichte verwendet, mit denen der Kläger sein "Todesrad" sicherte.

Kläger führte Sturz auf Verschiebung der Gewichte in Kindervorstellung zurück

Während der anschließenden Abendvorstellung stürzte der Kläger aufgrund einer unvorhergesehenen Bewegung des "Todesrads" sechs Meter in die Tiefe und zog sich einen Bruch der rechten Ferse zu. Er verlangte deshalb von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im oberen fünfstelligen Bereich. Er behauptete, eines der das "Todesrad" sichernden Gewichte sei während der Kindervorstellung verschoben worden. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Kausalität der Gewichtspositionierung für Sturz nicht bewiesen

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Beklagte hafte nicht für die Verletzungen, die sich der Kläger beim Sturz vom "Todesrad" zugezogen habe, so das OLG. Dabei könne offenbleiben, ob die Betongewichte während der Kindervorstellung tatsächlich bewegt wurden. Ohne Bedeutung sei auch, ob der Kläger den ordnungsgemäßen Aufbau des "Todesrades" nachweisen konnte. Denn jedenfalls lasse sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Stellung der Betongewichte für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass selbst ein begrenzt verschobenes Gewicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Abspannung des "Todesrads" hat.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.03.2019 - 13 U 213/17

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2019.