OLG Frankfurt a. M.: Beratungspflicht des Versicherers bei Prämienfreistellungsverlangen

VVG §§ 6 I, IV, V, 165; BGB §§ 249, 1922

Für die wirksame Umwandlung einer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung nach § 165 VVG ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein klares, eindeutiges und endgültiges Umwandlungsverlangen seitens des Versicherungsnehmers erforderlich. Außerdem entschieden die Richter, dass der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung eine Beratungspflicht der Versicherung nach § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG begründen kann.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.03.2018 - 12 U 5/16 (LG Darmstadt), BeckRS 2018, 7628

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 11/2018 vom 30.06.2018

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Sachverhalt

Die Klägerin macht als Ehefrau und Erbin des 2012 verstorbenen Versicherungsnehmers der Beklagten weitere Todesfallleistungen aus vier Lebensversicherungen geltend. Im August 2011 trat der Verstorbene, der ein Immobilienunternehmen betrieb, aufgrund eines betrieblichen Liquiditätsengpasses an einen bei der Beklagten angestellten Vermittler, den Zeugen A., mit dem er eine jahrelange Geschäftsbeziehung hatte, heran, um seine monatlichen Belastungen wegen der Versicherungsprämien zu reduzieren.

Die Versicherungen wurden auf Antrag des Versicherungsnehmers ab dem 01.10.2011 beitragsfrei gestellt. Ab dem 15.05.2012 nahm der Versicherungsnehmer die monatlichen Prämienzahlungen in der ursprünglichen Höhe wieder auf und beantragte am 19.05.2012 förmlich die Wiederinkraftsetzung der Versicherungen. Die Beklagte teilte mit, dass die Wiederinkraftsetzung nach den AVB von einer Gesundheitsprüfung abhängig sei. Nach dem kurz darauf erfolgten Tod des Versicherungsnehmers erbrachte die Beklagte Todesfallleistungen auf der Basis beitragsfreier Versicherungen.

Die Klägerin fordert die Differenz zu den bei vollem Versicherungsschutz bestehenden Ansprüchen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Rechtliche Wertung

Es erscheine schon fraglich, ob der Antrag des Versicherungsnehmers vom August 2011 zu einer Umwandlung der Verträge nach § 165 Abs. 1 VVG geführt habe, so das OLG. Ein wirksames Umwandlungsverlangen habe zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrags erlösche die Versicherung. Die Umwandlung könne grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers wieder rückgängig gemacht werden. Hierfür sei ein klares, eindeutiges und endgültiges Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers erforderlich (vgl. z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2015 - 5 U 12/14, BeckRS 2016, 95400, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24.09.1975 - IV ZR 50/74, NJW 1976, 148; OLG Köln, Urteil vom 15.03.2013 - 20 U 230/12, FD-VersR 2013, 347083).

Aus den Erklärungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zeugen A. sei deutlich der Wunsch nach einer nur kurzfristigen Beitragsfreistellung hervorgegangen, was nicht als Antrag auf dauerhafte Umwandlung verstanden werden könne (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.1991 - 5 U 123/90, r+s 1992, 138). Dies müsse sich die Beklagte nach § 70 Satz 1 VVG zurechnen lassen.

Letztlich könne diese Frage aber dahinstehen, weil der Klägerin wegen einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VVG in Verbindung mit §§ 249, 1922 BGB zustehe, der darauf gerichtet sei, so gestellt zu werden, als wäre die Beitragsfreistellung nicht erfolgt. Die Beklagte habe den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Beitragsfreistellung aufklären müssen, insbesondere darüber, dass bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten eine Gesundheitsprüfung gefordert werden könne. Die Anfrage des Versicherungsnehmers habe einen Anlass zu einer Beratung nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VVG dargestellt. Für den Zeugen A. sei ein Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers erkennbar gewesen.

Der Klägerin sei durch die Verletzung der Beratungspflicht auch ein kausaler Schaden entstanden. Es bestehe die Vermutung, dass der Versicherungsnehmer sich bei korrekter Beratung «aufklärungsrichtig» verhalten hätte (Vgl. Prölss/Martin VVG 30. Aufl. § 6 Rn. 67). Dies wäre gewesen, die beitragsfreie Zeit auf unter sechs Monate zu beschränken. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer dazu auch in der Lage gewesen wäre. Er habe die Beiträge ab Mai 2012 tatsächlich wieder entrichtet. Aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen habe sich auch vorher eine ausreichende Liquidität des Versicherungsnehmers ergeben. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer (oder auch die Klägerin) angesichts des sich verschlechternden Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers alle Reserven mobilisiert hätte, um die Beitragszahlungen innerhalb des wichtigen Sechsmonatszeitraums wieder aufzunehmen.

Praxishinweis

Der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Der Zeuge A., Vertriebsdirektor bei der Beklagten, hatte ausgesagt, dass ihm die Sechsmonatsfrist und deren Rechtsfolgen bewusst gewesen seien, er diese dem Versicherungsnehmer aber nicht mitgeteilt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass es dem Versicherungsnehmer nur um eine kurzfristige Beitragsfreistellung von einigen Monaten gegangen sei.

Redaktion beck-aktuell, 11. Juni 2018.