OLG Düsseldorf: Eltern müssen 3-Jährigen nach dem Schlafenlegen nicht durchgehend beaufsichtigen

Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn sie ihr Kind alleine schlafen legen, dieses dann unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer beim Toilettengang einen Wasserschaden verursacht. Eine lückenlose Überwachung sei hier nicht erforderlich gewesen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.04.2018 (Az.: I-4 U 15/18).

Dreijähriger stand unbemerkt auf und verursachte Wasserschaden bei Toilettenbenutzung

Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 Euro auf, den sie zum Teil von der Mutter beziehungsweise von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung ein.

OLG: Kleinkind muss beim Gang zur Toilette nicht beaufsichtigt werden

In der Berufungsverhandlung nahm die Klägerin die Klage jedoch zurück, nachdem das Oberlandesgericht den Hinweis erteilt hatte, dass die Beklagte keine Aufsichtspflichtverletzung begangen habe. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der - gegebenenfalls nächtliche - Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24.03.2009 (Az.:VI ZR 199/08, BeckRS 2009, 11333) entschieden.

Vorliegend bestand auch keine besondere Kontrollpflicht der Mutter

Die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes führten hier zu keiner anderen Bewertung. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Üblicherweise führe das Verhaken des Spülknopfes auch zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation im Bad sei jedenfalls dadurch nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen beziehungsweise nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018 - I-4 U 15/18

Redaktion beck-aktuell, 24. Juli 2018.