Teilnahme an Präsenzunterricht ohne Maske nur mit aussagekräftigem Attest

Eine Auszubildende kann vom Präsenzunterricht in der Berufsschule ausgeschlossen werden, wenn sie ohne hinreichend aussagekräftiges Attest keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Das Attest müsse eine Ausnahme von der Tragepflicht nachvollziehbar machen und dazu auch relevante Vorerkrankungen konkret bezeichnen.

Beschwerdeführerin will ohne Maske an Berufsschulunterricht teilnehmen

Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin, einer medizinischen Einrichtung, eine Ausbildung. Der Auszubildenden wurde von der Beschwerdegegnerin die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Berufsschule untersagt, weil sie sich auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei. Die Auszubildende beantragte daraufhin, die Beschwerdegegnerin per einstweiliger Verfügung zu verpflichten, ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu ermöglichen. Das LG wies den Antrag zurück. Dagegen legte die Auszubildende sofortige Beschwerde ein.

OLG: Anforderungen an Attest für Ausnahme von Maskenpflicht nicht erfüllt

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG habe zu Recht darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Atteste nicht genügen.

OLG Dresden, Beschluss vom 06.01.2021 - 6 W 939/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2021.