OLG Dresden: Straftaten-Ausschluss in der Rechtsschutzversicherung

ARB 2005 §§ 2b, 3 V; VVG § 81 I; BGB §§ 814, 827 Satz 1

Die Ausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 5 ARB 2005 stellt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden eine wirksame Risikobegrenzung dar. Der Versicherungsnehmer führe den Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung vorsätzlich herbei, wenn er Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber mit Drohungen verbinde, die den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen.

OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2019 - 4 W 818/19 (LG Leipzig), BeckRS 2019, 27085

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Kanzlei GRAMS Rechtsanwälte, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 24/2019 vom 28.11.2019

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Sachverhalt

Die Klägerin fordert vom beklagten Versicherungsnehmer die Rückzahlung von ihr aufgrund einer zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung geleisteten Kosten eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens. Der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers hatte das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, weil der Versicherungsnehmer in E-Mails an den Arbeitgeber Drohungen ausgesprochen hatte, um angebliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das LAG entschied rechtskräftig, dass die Arbeitgeberkündigung wirksam sei, da dem Arbeitnehmer eine versuchte Erpressung zur Last falle. Das Landgericht wies einen Antrag des beklagten Versicherungsnehmers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage des Versicherers mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Rechtliche Wertung

Der Rechtsschutzversicherer kann sich nach Meinung des OLG auf die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 5 i.V.m. § 2 b ARB 2005 (Stand 01/2008) berufen. Danach bestehe kein Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe (die Klausel entspricht § 4 Abs.2 a) ARB 75). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausschlussklausel bestünden nicht. Die Klausel enthalte eine Risikobegrenzung und entspreche inhaltlich der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 VVG.

Der Versicherungsnehmer habe die Arbeitgeberkündigung, durch die die kostenauslösende Interessenwahrnehmung (Kündigungsschutzklage) im Sinn von § 1 i.V.m. § 2 b ARB notwendig wurde, durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer herbeigeführt. Erforderlich sei zumindest bedingter Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt haben müsse. Nicht erforderlich sei für die Verwirklichung des Ausschlusstatbestands, dass der Versicherungsnehmer die notwendige Interessenwahrnehmung und die Kostenbelastung des Rechtsschutzversicherers in seinen Vorsatz mit aufgenommen habe.

Praxishinweis

Nach der Fassung von § 3 Abs. 5 der ARB 2010 ist für den Ausschluss von Rechtsschutz ein «ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat» erforderlich. Darin liegt eine Abweichung von § 81 VVG, die sowohl den grob fahrlässig als auch den vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer begünstigt (s. Armbrüster in: Prölss/Martin VVG 30. Aufl. ARB 2010 § 3 Rn. 105 ff.).

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2019.