Notstand und ziviler Ungehorsam rechtfertigen keine Straftaten von Klimaaktivisten

Begeht ein Klimaaktivist eine Straftat, um auf den Klimawandel und die Notwendigkeit sofortigen Gegensteuerns aufmerksam zu machen, so stehen ihm keine Rechtfertigungsgründe zur Seite. Das Oberlandesgericht Celle schließt sowohl einen rechtfertigenden Notstand als auch eine Rechtfertigung durch zivilen Ungehorsam aus. Denn dies liefe auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus.

Klimaaktivist zu Geldstrafe verurteilt

Ein Klimaaktivist hatte im Sommer 2021 die Fassade des Zentralgebäudes der Universität in Lüneburg mit Wandfarbe verunstaltet, um auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und zum sofortigem Handeln zu appellieren. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von mehr als 10.000 Euro. Das AG Lüneburg hatte den Angeklagten deshalb der Sachbeschädigung in zwei Fällen für schuldig befunden und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen vorbehalten.

Weder rechtfertigender Notstand noch ziviler Ungehorsam

Das OLG Celle hat die Verurteilung bestätigt. Die Sachbeschädigung sei nicht aufgrund eines Notstands nach § 34 StGB gerechtfertigt. Es handele sich um eine Symboltat, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte. Die Beschädigung des Universitätsgebäudes sei darüber hinaus auch nicht durch "zivilen Ungehorsam" gerechtfertigt. Niemand sei berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen, unterstreicht das OLG.

Verweis auf legale Alternativen

Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, könne dies in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, seines Petitionsrechts und seines Rechts auf Bildung politischer Parteien tun, nicht aber durch die Begehung von Straftaten. Würde die Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruhte, liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus.

OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2022

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2022.