OLG Bremen zum Dieselskandal: Gebrauchtwagenkäufer kann von VW Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen

Wer einen vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke VW erworben hat, kann von VW die Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern. Das gilt nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 06.03.2020 auch dann, wenn es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelte. Das OLG bejahte sowohl eine sittenwidrige arglistige Täuschung durch VW als auch einen darauf beruhenden Schaden des Käufers, ließ aber wegen davon abweichender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Revision zu (Az.: 2 U 91/19).

Gebrauchter Golf wurde im August 2014 gebraucht erworben

Der Kläger verlangt von der Volkswagen AG als Herstellerin Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs. Am 09.08.2014 hatte er einen Pkw VW Golf zu einem Kaufpreis von 13.300 Euro als Gebrauchtwagen erworben. Das in die Schadstoffklasse Euro-5 eingestufte Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs EA 189. Dieser war mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden konnte, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Nur im Prüfstandlauf lief der Motor in einem Modus, bei dem die Schadstoffgrenzwerte der EURO Norm 5 für die in die Umgebungsluft abgegebenen Abgase eingehalten wurden. Konnte die Software hingegen erkennen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wurde das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet, die der Euro- 5-Abgasnorm widersprach.

Käufer begehrt Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung

Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, worauf der Kläger zur Herstellung der Euro-5-Abgasnorm ein Software-Update einspielen ließ. Der Kläger hatte beim Landgericht Bremen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt und vorgetragen, die Beklagte habe wegen der Verwendung der Abschaltsoftware vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Er sei von ihr arglistig getäuscht worden.

Klage in erster Instanz überwiegend erfolgreich

Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung verurteilt, an den Kläger 8.181,40 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des VW Golf zu zahlen. Allerdings müsse sich der Kläger die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dadurch vermindere sich sein Rückzahlungsanspruch. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien wechselseitig Berufung eingelegt.

OLG Bremen bejaht "auf Täuschung angelegte Konzeption"

Das OLG Bremen hat - ebenso wie die Vorinstanz - einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bejaht. Die Beklagte hafte als Herstellerin dafür, dass sie einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor produziert, eingebaut und in den Verkehr gebracht hat. Allein schon die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem Motor versehen wurde, der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies, während aufgrund einer "Abschalteinrichtung" im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden, zeige die auf Täuschung angelegte Konzeption. 

Risiko öffentlich-rechtlicher Nutzungsuntersagung als Schaden

Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass dieser, als er das Fahrzeug erwarb, mit einer ungewollten Kaufverbindlichkeit überzogen wurde, die ihm auch einen wirtschaftlich relevanten Nachteil gebracht habe. Denn mit dem Kauf sei er gegen seinen Willen das Risiko einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsuntersagung eingegangen. Bei gehöriger Aufklärung über die Zusammenhänge hätte der Kläger von seiner Kaufentscheidung abgesehen. Der Schaden falle auch mit dem späteren Aufspielen eines Software-Updates nicht weg. Die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Fahrzeug sei nicht ausgeräumt.

VW handelte auch sittenwidrig

Das Täuschungsvorgehen der Beklagten war nach Auffassung des OLG auch sittenwidrig. Dabei sei besonders gravierend, dass VW in einem breit angelegten jahrelangen systematischen Manöver aus Streben nach Gewinnmaximierung und Wettbewerbsvorteilen eine hohe Zahl von Käufern getäuscht, einen entsprechend exorbitanten Schaden herbeigeführt und darüber hinaus das bislang hohe Vertrauen des Verkehrs in die Marke Volkswagen missbraucht habe. Dass sich im konkreten Fall die Täuschung "nur" auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt habe, spiele dabei keine Rolle. Der weite Kreis der Gebrauchtwagenkäufer sei in gleicher Weise wie die Erstkäufer betroffen. Das Verhalten der Beklagten sei als vorsätzlich und in Hinblick auf den Schaden als leichtfertig einzustufen. Dafür sei auf ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter abzustellen. Der Kläger müsse die handelnden Organe und Personen nicht konkret benennen.

Käufer muss sich gezogene Nutzungsvorteile anrechnen lassen

Allerdings könne die Klägerseite, wie das OLG erläutert, nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Der Kläger, der mit dem Fahrzeug bis zum letzten Gerichtstermin 77.605 km gefahren sei, müsse sich vielmehr seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Um diese zu berechnen, hat das OLG im Weg der Schätzung als angemessenen Durchschnittswert eine hypothetische Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt. Anschaffungskaufpreis und gefahrene Kilometer flössen zusätzlich in die Berechnung ein.

Zinsanspruch bejaht - aber nicht schon ab Kaufzeitpunkt

Zusätzlich zu der Rückerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger Zinsen ab Zahlungsverzug der Beklagten verlangen. Dagegen gebe es die Zinsen allerdings nicht, so wie es der Kläger verlangt hatte, schon ab dem Kaufzeitpunkt. Denn hierfür fehlt es nach Auffassung des OLG an einer gesetzlichen Grundlage.

Revision zugelassen

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und die noch bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zu einigen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Bremen, Urteil vom 06.03.2020 - 2 U 91/19

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2020.