Sachverhalt
In dem Fall hatte der Eigentümer eines Wirtschaftswegs einen rund 90 cm hohen Schotterhaufen über die gesamte Breite seines Wegs gelagert. Dieser Haufen hätte nach den Ausführungen des Senats dort so nicht liegen dürfen. Weil der befestigte Wirtschaftsweg öffentlich mit Kraftfahrzeugen befahrbar war, habe der Eigentümer die Verkehrssicherungspflichten einhalten müssen.
Mitverschulden des Quadfahrers
Der Quadfahrer bekam dennoch keinen Schadensersatz. Ihm war nach Ansicht des 9. Zivilsenats ein so überwiegendes Mitverschulden anzulasten, dass die Haftung des Wegeeigentümers dahinter zurücktrat. Maßgeblich war für diese Beurteilung, dass der Quadfahrer mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h auf dem Wirtschaftsweg unterwegs war. Zudem war er ungebremst in den Haufen gefahren. Das war für den Senat ein Anzeichen dafür, dass der Quadfahrer nicht ausreichend aufmerksam war. Schließlich habe der Schotterhaufen auf einer geraden Strecke gelegen und sei schon von weitem gut erkennbar gewesen.