OLG Braunschweig: Zu schneller Quad-Fahrer erhält keinen Schadensersatz trotz Schotterhaufen auf Feldweg

Wer mit seinem Quad auf einem befestigten Wirtschaftsweg mit unangepasster Geschwindigkeit und ungebremst in einen dort liegenden großen Schotterhaufen fährt, kann keinen Schadensersatz vom Eigentümer des Weges verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig nach eigener Mitteilung mit Beschluss vom 27.02.2019 (Az.: 9 U 48/18) – wie schon zuvor das Landgericht Göttingen – entschieden und damit die Schadensersatzklage des Quadfahrers, der sich durch den Sturz Prellungen und Hautabschürfungen zugezogen hatte, endgültig abgewiesen.

Sachverhalt

In dem Fall hatte der Eigentümer eines Wirtschaftswegs einen rund 90 cm hohen Schotterhaufen über die gesamte Breite seines Wegs gelagert. Dieser Haufen hätte nach den Ausführungen des Senats dort so nicht liegen dürfen. Weil der befestigte Wirtschaftsweg öffentlich mit Kraftfahrzeugen befahrbar war, habe der Eigentümer die Verkehrssicherungspflichten einhalten müssen.

Mitverschulden des Quadfahrers

Der Quadfahrer bekam dennoch keinen Schadensersatz. Ihm war nach Ansicht des 9. Zivilsenats ein so überwiegendes Mitverschulden anzulasten, dass die Haftung des Wegeeigentümers dahinter zurücktrat. Maßgeblich war für diese Beurteilung, dass der Quadfahrer mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h auf dem Wirtschaftsweg unterwegs war. Zudem war er ungebremst in den Haufen gefahren. Das war für den Senat ein Anzeichen dafür, dass der Quadfahrer nicht ausreichend aufmerksam war. Schließlich habe der Schotterhaufen auf einer geraden Strecke gelegen und sei schon von weitem gut erkennbar gewesen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.02.2019 - 9 U 48/18

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2019.