Arbeitsunfähigkeit verschwiegen
Ein Mann hatte gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadenersatz geklagt, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit ihm, dem Kläger, zurückgetreten war. Der Kläger hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war.
Unvollständigkeit der Angaben für Versicherungsmakler nicht erkennbar
Das, so das Gericht, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, zumal er den Kläger auf seine Pflicht hingewiesen habe, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Kläger zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schulde daher keinen Schadenersatz.