OLG Braunschweig: Versicherungsmakler haftet nicht bei unvollständigen Angaben des Kunden

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet hat, haftet der Versicherungsmakler nicht auf Schadensersatz, wenn das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktritt. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit einem Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 klargestellt (Az.: 11 U 94/18). Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Arbeitsunfähigkeit verschwiegen

Ein Mann hatte gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadenersatz geklagt, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit ihm, dem Kläger, zurückgetreten war. Der Kläger hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war.

Unvollständigkeit der Angaben für Versicherungsmakler nicht erkennbar 

Das, so das Gericht, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, zumal er den Kläger auf seine Pflicht hingewiesen habe, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Kläger zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schulde daher keinen Schadenersatz.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.06.2018 - 11 U 94/18

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2019.