Streit um Widerrufsbelehrungen
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte am 01.11.2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen Bank eingereicht, die Verbraucherdarlehensverträge zum Gegenstand hat. Die Schutzgemeinschaft begehrte unter anderem die Feststellung, dass die von der Volkswagen Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten und dass damit die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht nachgewiesen
Das OLG Braunschweig hat nun die öffentliche Bekanntmachung der Musterklage abgelehnt, weil die Schutzgemeinschaft für Bankkunden nicht nachgewiesen habe, dass sie eine sogenannte qualifizierte Einrichtung im Sinne der Zivilprozessordnung sei. Nur solche Einrichtungen dürften Musterfeststellungsklagen einreichen. Es fehle der erforderliche Nachweis dafür, dass der Verein die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, also mindestens 350 natürliche Personen oder zehn Verbände, habe. Die von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden angebotenen Nachweise, insbesondere eine eingereichte anonymisierte Mitgliederliste, genügten hierfür nicht. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Schutzgemeinschaft für Bankkunden der Zugänglichmachung selbst der anonymisierten Tabelle an die Volkswagen Bank widersprochen habe und diese daher keine Möglichkeit habe, die Tabelle zu überprüfen.
Ausmaß beratender Tätigkeit der Schutzgemeinschaft unklar
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden habe überdies nicht belegt, dass sie Verbraucherinteressen weitgehend durch Aufklärung und Beratung wahrnehme. Auch dies sei eine Voraussetzung für eine qualifizierte Einrichtung. Das OLG hat ausgeführt, dass der Verein sich zu einem ganz überwiegenden Teil über die Geltendmachung von Vertragsstrafen und Abmahnungen finanziere. Vor diesem Hintergrund und mangels weitergehenden Vortrags der Schutzgemeinschaft sei jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die aufklärende und beratende Tätigkeit den weitgehenden Teil der klägerischen Tätigkeit ausmache.