OLG Braunschweig: Kein Schmerzensgeld für durch Lautsprecher verletzte Konzertbesucherin

Erfolglos war die Klage einer Konzertbesucherin, die während eines Konzerts in einer Gaststätte durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde. Sie konnte die Ursache, die den Lautsprecher zum Sturz gebracht hatte, nicht beweisen und scheiterte deshalb mit Ansprüchen gegen die Band wie auch gegen den Gastwirt. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 28.02.2019 entschieden (Az. 8 U 45/18).

Sachverhalt

Die Konzertbesucherin hatte wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz geklagt. Grund hierfür war, dass eines der Bandmitglieder einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt hatte, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Konzertbesucherin gefallen war. Diese hatte dadurch mehrere Knochenbrüche erlitten.

Haftendes Bandmitglied konnte nicht bestimmt werden

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse. Schließlich könne ein Lautsprecher nicht "von allein" umfallen. Einen Schadensersatzanspruch habe die Konzertbesucherin trotzdem nicht, weil sie nicht habe nachweisen können, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei aber erforderlich, denn die Bandmitglieder würden nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen – entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers – haften.

Keine Haftung des Gaststättenbetreibers

Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers lehnte das OLG ab. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese sei nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe.

Anspruch gegen Konzertveranstalter denkbar

Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder, so das OLG, komme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2019.