Neues Reiserecht tritt Anfang Juli in Kraft

Am 01.07.2018 tritt das neue Reiserecht zur Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 in Kraft. Darüber informiert die Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 20.06.2018. Die neuen Regelungen trügen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Verbraucher immer häufiger einzelne Reiseleistungen kombinierten.

Mehr Schutz für Reisende

Die Bundesregierung weist auf folgende Neuerungen hin: Reisende müssten ausführlicher und anhand europaweit einheitlicher Formulare informiert werden. Neben dem Veranstalter habe auch der Reisevermittler Informationspflichten. Das Mängelgewährleistungsrecht werde übersichtlicher und biete mehr Schutz für Reisende. So sei etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadenersatzansprüchen des Reisenden entlasten könnten. Für Veranstalter sei es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken. Könnten Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, müsse der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen tragen, gegebenenfalls auch länger. Reisende hätten zudem mehr Zeit für die Mängelanzeige. Ansprüche wegen Reisemängeln könnten jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden. Dabei genüge es, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Die Anzeige müsse nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Vertragsrücktritt künftig aber erst ab Preiserhöhungen von mehr als 8%

Was Preiserhöhungen anbelangt, könne der Reisende künftig erst ab einer Erhöhung von mehr als 8% vom Vertrag zurücktreten, informiert die Regierung weiter. Bislang sei dies bereits bei einer Erhöhung von mehr als 5% möglich gewesen. Der Reiseveranstalter dürfe den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten, im Gesetz festgelegten Gründen. Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiere, gölten als angenommen. Voraussetzung sei aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert worden sei.

Neue Kategorie "Verbundene Reiseleistung"

Würden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt – beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort –, sei das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür werde die neue Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt. Der Vermittler – ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal – sei zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er müsse sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt an ihn gehen. Wegen Reisemängeln müsse der Reisende sich jedoch – anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter hafte – an den jeweiligen Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden. Bei der verbundenen Reiseleistung müssten das Reisebüro oder der Internetanbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen. Der Bezahlvorgang könne aber gemeinsam erfolgen.

Pauschalreise bei "Click-through-Buchung"

Bei verbundenen Online-Buchungen könne jedoch eine Pauschalreise vorliegen: Etwa, wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbiete, indem es auf die Website des Hotelanbieters verlinke, die Daten des Urlaubers übertrage und dieser innerhalb von 24 Stunden dort buche (sogenannte Click-through-Buchung).

Keine Pauschalreise bei Ferienhaus und Kaffeefahrt

Weiter weist die Regierung darauf hin, dass Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten würden, künftig keine Pauschalreisen mehr seien. Das gelte ebenso für Kaffeefahrten unter 500 Euro. Das diene der Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene und verhindere zugleich Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen.

Redaktion beck-aktuell, 20. Juni 2018.