Neue Verfassungsbeschwerde gegen reformiertes BND-Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht muss sich erneut mit den weltweiten Überwachungsaktivitäten des Bundesnachrichtendienstes (BND) befassen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Reporter ohne Grenzen (RSF) haben erneut Verfassungsbeschwerde mit der Begründung erhoben, der Gesetzgeber habe sich bei der Reform des BND-Gesetzes zum Teil offen über die Vorgaben aus Karlsruhe hinweggesetzt.

BVerfG forderte Neuregelung der BND-Befugnisse

Die Organisationen hatten vor knapp drei Jahren ein wichtiges Urteil zum BND erstritten. Das BVerfG war im Mai 2020 zu dem Schluss gekommen, dass die sogenannte strategische Fernmeldeaufklärung des deutschen Auslandsgeheimdienstes völlig unzureichend geregelt ist. Dabei durchforstet der BND ohne bestimmten Verdacht große Datenströme auf Informationen. Diese anlasslose Massenüberwachung sollte zwar grundsätzlich möglich bleiben. Das BVerfG gab der Politik aber auf, die BND-Befugnisse viel genauer zu regeln und zu begrenzen. Der Staat müsse auch im Ausland die Grundrechte wahren. Damit können sich Menschen weltweit auf das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit berufen. Deutsche Bürgerinnen und Bürger durften schon vorher nicht auf diese Weise überwacht werden.

GFF: Überarbeitetes Gesetz hat "mehr verfassungswidrige Vorschriften denn je"

Das überarbeitete Gesetz war im März 2021 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD beschlossen worden. Verfahrenskoordinator Bijan Moini von der GFF erklärte, es enthalte "mehr verfassungswidrige Vorschriften denn je". "Unter dem Deckmantel der strategischen Informationsgewinnung im Ausland darf der BND jetzt zum Beispiel tiefgreifende, auf Einzelpersonen zugeschnittene Überwachungsmittel wie den Staatstrojaner einsetzen, ohne nennenswerte Einschränkungen." In Deutschland sei dem BND nun das Erfassen sogenannter Maschine-zu-Maschine-Kommunikation erlaubt, also zwischen zwei technischen Geräten. Als Beispiel wurden die Metadaten von Gesundheitsapps, Online-Banking oder Navigationsdiensten genannt.

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2023 (dpa).