Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab dem 01.01.2021
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Die zum 01.01.2021 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Die Einkommensgruppen bleiben 2021 dagegen noch unverändert. Für 2022 wird sich das aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs wohl ändern.

Anhebung der Bedarfssätze

Änderungen sind insbesondere mit Blick auf die Anhebung der Bedarfssätze erfolgt. Bei minderjährigen Kindern beträgt der Mindestunterhalt künftig ab der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 Euro (Anhebung um 24 Euro), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 Euro (Anhebung um 27 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 Euro (Anhebung um 31 Euro). Die Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro). Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zur Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie 2020 betragen sie 125% der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz Studierender, die nicht bei den Eltern leben, bleibt mit 860 Euro unverändert.

Anrechnung des Kindergelds - Selbstbehalte bleiben unverändert

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab Jahresbeginn für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro, ab dem vierten Kind 250 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten "Zahlbetragstabellen" aufgelistet. Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 01.01.2022 einer Anpassung.

Keine Fortschreibung der Einkommensgruppen

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500 Euro (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (Az.: XII ZB 499/19, BeckRS 2020, 29627) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2020.