Neue Corona-Hilfen für Betroffene des Teil-Lockdowns beschlossen
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Vor dem Hintergrund der am Mittwoch beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens will der Bund betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen schnell und umfangreich unterstützen. Wie das Bundesfinanzministerium am 29.10.2020 mitteilte, sollen dafür kurzfristig zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen bereitgestellt werden, die über die bestehenden Programme hinausgehen.

Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro

Das Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro könne aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden, erläuterte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD). Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe würden jene unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen werde. Antragsberechtigt seien Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, würden zeitnah geklärt.

Grundregel: 75% des Umsatzes aus November 2019 als Erstattung

Die Wirtschaftshilfe werde als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt, so das Bundesfinanzministerium. Den Betroffenen solle einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei gehe es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, würden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt sei daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag betrage 75% des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, würden die Fixkosten also pauschaliert. 

Bei größeren Unternehmen ist EU-Recht einzubeziehen

Dabei gebe das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher würden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe werde mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige

Auch junge Unternehmen würden unterstützt, so das Ministerium weiter. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen werde der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbstständige hätten ein Wahlrecht: Sie könnten als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Regierung arbeitet an schneller Umsetzung und Auszahlung

Die Bundesregierung arbeite unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen, betonte das Ministerium. Daher werde auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft. Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Dadurch werde eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt habe.

Hilfe durch KfW-Schnellkredite soll erweitert werden

Gleichzeitig werde interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit habe sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen. Über die Hausbanken könnten die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund will dafür das vollständige Risiko übernehmen und die Hausbanken von der Haftung freistellen.

Überbrückungshilfen bleiben bis Juni 2021 möglich und werden angepasst

Auérdem würden die bisherigen Überbrückungshilfen an die veränderte Situation angepasst, so das Finanzministerium weiter. Die Überbrückungshilfe werde dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es sei zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssten. Dies betreffe beispielsweise den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeite das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2020.