Nach BVerfG-Urteil: Länder wollen Hochschulzulassung zum Medizinstudium per Staatsvertrag ändern

In Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2017 (BeckRS 2017, 135673) wollen die Bundesländer die Zulassung zum Medizinstudium per Staatsvertrag ändern, wie die Deutsche Presse-Agentur aus Kreisen der Länder erfuhr. Ihre Kultusminister sehen "unmittelbaren Handlungsbedarf", hieß es weiter. In der Kultusministerkonferenz solle die Änderung oder eine Neufassung eines Staatsvertrags verfolgt werden.

BVerfG: Vergabeverfahren teils verfassungswidrig

Karlsruhe hatte am 19.12.2017 (BeckRS 2017, 135673) entschieden, dass das Verfahren zur Vergabe von Medizin-Studienplätzen teils verfassungswidrig ist und bis Ende 2019 neu geregelt werden muss. Unter dem Vorsitz von Hamburg tagte nach dpa-Informationen daraufhin eine Länder-Arbeitsgruppe "Staatsvertrag Hochschulzulassung" bisher einmal.

Arbeitsgruppe will Bericht mit Vorschlägen vorlegen

Bei einem Treffen der Amtschefs der Bildungsministerien der Länder am 15.02.2018 in Berlin wolle die Arbeitsgruppe einen Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Verfahren und Handlungsoptionen vorlegen, hieß es. Entscheidungen seien noch nicht geplant.

Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin

Zum Wintersemester standen knapp 9.200 Medizin-Studienplätzen fast 43.200 Bewerbern gegenüber. Ein Fünftel der Plätze wird an Bewerber mit einer Abinote von 1,0 bis 1,2 vergeben. Ein weiteres Fünftel wird nach Wartezeit vergeben – 14 bis 15 Semester. Die übrigen 60% der Plätze können die Hochschulen in einem eigenen Auswahlverfahren vergeben. Aber auch dabei spielt die Abiturnote eine wichtige Rolle.

BVerfG monierte Teile des Auswahlverfahrens

Die Richter hatten grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Zulassungsbeschränkung durch einen Numerus clausus bestätigt. Sie bemängelten aber unter anderem eine verpflichtende Festlegung auf sechs Wunschstudienorte bei der Verteilung nach Abiturnote. Zudem müssten Universitäten bei der Auswahl nach eigenem Verfahren in einer standardisierten und transparenten Weise vorgehen.

Ergänzung um nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium

Die Kultusministerkonferenz wies bereits nach dem Urteil darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen um mindestens ein ergänzendes, nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium ergänzt werden müsse und landesrechtliche Regelungen zu den Auswahlverfahren der Hochschulen überarbeitet werden müssten.

Änderung des Hochschulrahmengesetzes offen

Offen ist, ob der Bund die Regelugen im Hochschulrahmengesetz ändern wird. Ihre geplanten eigenen Schritte sollten unabhängig von einer Entscheidung auf Bundesebene erfolgen, sagen die Länder.

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2018 (dpa).