Mangels ausreichendem Attest keine vorläufige Befreiung vom Präsenzunterricht

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat einen Eilantrag einer Grundschülerin auf Beurlaubung vom Präsenzunterricht abgelehnt. Ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19 Erkrankung sei durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, aus dem sich die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, relevante Vorerkrankungen und die Einschätzungsgrundlage des Arztes ergäben. Daran habe es hier gefehlt.

VG: Befreiung vom Unterricht vom Einzelfall abhängig 

Laut VG ist der Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Sachprüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein wichtiger Grund, die Tochter von der Teilnahme an Unterrichts- oder Schulveranstaltungen zu beurlauben, sei von den antragstellenden Eltern nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar komme eine Befreiung von Schülerinnen oder Schülern vom Präsenzunterricht in Betracht, wenn sie selbst im Hinblick auf eine mögliche COVID-19 Erkrankung einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien oder mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft lebten. Dies erfordere aber immer einer Bewertung im Einzelfall, da wegen der Vielzahl der möglichen Risiken durch Vorerkrankungen und deren unterschiedlichen Ausprägungen sowie der Lebensgestaltung der Familien eine diesbezügliche allgemeine Aussage nicht möglich sei, heißt es in der Entscheidung weiter.

Erhöhtes Risiko mit Attest glaubhaft zu machen

Dabei sei das erhöhte Risiko durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen, die der Schulleitung beziehungsweise dem Gericht durch konkrete und nachvollziehbare Angaben eine selbstständige Prüfung ermögliche. Datenschutzrechtliche Belange stünden dem nicht entgegen, so die VG-Richter weiter. Das Attest müsse die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret benennen und relevante Vorerkrankungen bezeichnen. Ferner müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Das von den Antragstellern vorgelegte Attest erfülle diese Voraussetzungen nicht, so das VG.

VG Schleswig, Beschluss vom 30.11.2021 - 9 B 10001/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2021.