Grund für Ausschluss: Ordnungsrufe nicht befolgt
Aras hatte Räpple und den fraktionslosen AfD-Politiker Gedeon von der Landtagssitzung am 12.12.2018 und den drei Folgesitzungen ausgeschlossen. Der Grund: Die Politiker befolgten die Ordnungsrufe der Präsidentin nicht und verließen nach dem Ausschluss erst in Begleitung von Polizisten den Saal. Räpple war durch Zwischenrufe aufgefallen, Gedeon mit einem umstrittenen Redebeitrag. Es handelte sich um einen beispiellosen Eklat in der Geschichte des Parlaments. Räpple und Gedeon sahen ihre Rechte als Abgeordnete verletzt und klagten deshalb vor dem Landesverfassungsgericht.
Abwägung zwischen erlaubter Meinungsäußerung und bloßer Provokation und Herabwürdigung Anderer
Die Verfassungsrichter urteilten, der Landtag sei gerade der Ort, an dem Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden sollten. Dabei seien auch Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik zulässig. Die Grenzen zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung seien aber erreicht, sobald die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation und eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, stünden. Die Sitzungsleitung dürfe kritisiert werden - in sachlicher Weise und in angemessenem Umfang .
Scharfe Kritik von beiden AfD-Politikern
Gedeon hatte Aras kritisiert mit den Worten: "So können Sie ein Parlament in Anatolien führen, aber nicht in Deutschland." Die Richter erklärten, dies sei eine unzulässige Kritik an der Sitzungsleitung mit einem diskriminierenden Charakter gewesen. Die beiden AfD-Politiker kritisierten das Urteil scharf. Für Gedeon handelte es sich um einen "politischen Prozess", in dem das Menschenrecht der Meinungsfreiheit missachtet worden sei. Die Justiz sei "Anhängsel der Politik". Räpple sprach von einem "Schauprozess".
Auch einstweilige Anordnung war gescheitert
Schon im Januar 2019 hatte das Gericht die Anträge von Räpple und Gedeon auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss abgelehnt. Die Richter verwiesen bei der aktuellen Entscheidung zum Teil auf ihre damalige Begründung und machten klar, dass ein Abgeordneter den Plenarsaal nach einem Ausschluss unverzüglich verlassen muss. Die Frage, ob ein Ausschluss verfassungswidrig sei, könne nur im Nachhinein geklärt werden. "Bis dahin ist dem Ausschluss Folge zu leisten.“