LSG Sachsen-Anhalt korrigiert Hartz IV-Richtlinien zu Unterkunftskosten

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat Richtlinien der Stadt Halle und des Landkreises Wittenberg korrigiert, mit denen die Höhe der Hartz-IV-Leistungen für Unterkunftskosten geregelt wurde. Nach Auffassung des Gerichts waren die dort festgelegten Grenzwerte für die Übernahme von Miet- oder Eigenheimkosten teilweise zu niedrig. Betroffen sind Regelungen aus der Zeit von 2011 bis 2014.

Bruttokaltmiete zu niedrig angesetzt

Für den Landkreis Wittenberg hat der vierte Senat des Gerichts entschieden, dass zwischen den Wohnkosten in Lutherstadt Wittenberg und denen im übrigen Landkreis zu unterscheiden sei, weil hier erhebliche Unterschiede bestünden. Bei einem allein wohnenden Hartz-IV-Empfänger in Lutherstadt Wittenberg hatte der Landkreis in den Jahren 2011 und 2012 eine Bruttokaltmiete von maximal 273,50 Euro pro Monat als angemessen anerkannt. Diesen Wert befand das LSG als zu niedrig, angemessen seien in dieser Zeit bis zu 279,50 Euro gewesen. Die Grenzwerte für Haushalte mit mehreren Personen in Lutherstadt Wittenberg hat der Senat dagegen gebilligt. Zu einem anderen Ergebnis kam er jedoch für das übrige Kreisgebiet. Für dieses hat er mit Urteilen vom 22.06.2018 sämtliche in der Richtlinie festgelegten Werte der Jahre 2011 und 2012 beanstandet (Az.: L 4 AS 676/15, BeckRS 2018, 27510; L 4 AS 680/15, BeckRS 2018, 29003; L 4 AS 512/16, BeckRS 2018, 28934).

Regelung der Stadt Halle korrigiert

In der Stadt Halle galt ab Oktober 2013 eine Regelung, wonach das Jobcenter bei einem Ein-Personen-Haushalt maximal eine Bruttokaltmiete von 286 Euro pro Monat übernommen hat. Der zweite Senat des LSG hat diesen Wert mit Urteilen vom 30.05.2018 korrigiert: Für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 hielt er einen Betrag von 303 Euro pro Monat für angemessen, ab Juli 2014 einen Betrag von 311,45 Euro (Az.: L 2 AS 442/15, BeckRS 2018, 30885; L 2 AS 543/15, BeckRS 2018, 30887).

Richtlinien der Landkreise Harz, Börde und des Salzlandkreises gebilligt

Demgegenüber hatte der fünfte Senat des LSG bereits in der Vergangenheit Richtlinien der Landkreise Harz (Az.: L 5 AS 201/17, BeckRS 2018, 2578) und Börde (Az.: L 5 AS 408/17, BeckRS 2018, 11216) sowie des Salzlandkreises (Az.: L 5 AS 376/16, BeckRS 2018, 5955) gebilligt.

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2018.