LSG Nordrhein-Westfalen: Ruhen des Arbeitslosengeldes auslösende Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Eine Rechtsgrundlage für die Absetzung der angefallenen Anwaltskosten von der Ruhenszeit besteht nicht. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11.04.2019 entschieden (Az.: L 9 AL 224/18).

Kündigungsstreit endete mit Abfindungsvergleich

Nach fristloser Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 sowie die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

Abfindung bei Ruhezeit des Arbeitslosengeldes berücksichtigt

Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, sodass der Anspruch unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe.

Kläger wollte Anwaltskosten von zu berücksichtigender Abfindungssumme abziehen

Der Kläger hielt dem entgegen, der Ruhezeitraum betrage lediglich 98 Tage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolglos. Der Kläger legte Berufung ein.

LSG tritt Absetzung der Anwaltskosten entgegen

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien – verfassungsrechtlich unbedenklich – gewisse Härten hinzunehmen.

Vergleich hätte ausdrückliche Regelung enthalten müssen

Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2019 - L 9 AL 224/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2019.