LSG Nordrhein-Westfalen: Pensionärsgattin nicht in Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen

Eine Beamtengattin, die unter Berufung auf die Neuregelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V zum 01.08.2017 zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten ihre Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) begehrt, ist mit diesem Begehren abzuweisen, wenn sie am 01.08.2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen war. § 6 Abs. 3a SGB V schließe dann eine Mitgliedschaft aus, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.05.2019, Az.: L 5 KR 658/18, BeckRS 2019, 11021).

Ehefrau eines Pensionärs begehrt Aufnahme in KVdR

Die Klägerin erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren Ehemann, einen zwischenzeitlich pensionierten Beamten, über einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70%. Im Umfang der restlichen 30% unterhält sie eine private Krankenversicherung. Seit 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V zum 01.08.2017 beantragte sie die Aufnahme in die KVdR, was die Beklagte ablehnte.

Versicherungsfreiheit des Ehemannes wird zugerechnet

Auch das LSG hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Gesetzesänderung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die KVdR erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings schließe § 6 Abs. 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus. Denn die Klägerin sei am 01.08.2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. Zudem werde ihr die Versicherungsfreiheit ihres Ehemannes zugerechnet.

Ausschluss bei fehlendem Bezug zu GKV gerechtfertigt

Die Neuerung hinsichtlich der Erziehungszeiten ändere nichts am Ziel der Ausschlussregelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu schützen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn derjenige versicherungsfrei sein solle, der der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und gerade nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung verfüge, wie dies bei Ehegatten von Beamten (beziehungsweise Pensionären) der Fall sei.

Funktionsfähigkeit der GKV rechtfertigt Ausdehnung der Versicherungsfreiheit

Die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf diese sei auch nicht gleichheitswidrig. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2019 - L 5 KR 658/18

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2019.