Keine SGB II-Leistungen für duales Studium

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat einen Anspruch auf SGB II-Leistungen für ein duales Bachelor-Studium verneint. Es handele sich um ein dem Grunde nach förderungsfähiges Vollzeitstudium, was zum Leistungsausschluss führe. Ob ein Vollzeitstudium vorliege, sei anhand der Studienordnung der BAföG-Verwaltungsvorschriften zu beurteilen, so das LSG. Gegen das Urteil ist beim Bundessozialgericht die Revision anhängig.

SGB II-Leistungen für duales Studium begehrt

Der Kläger nahm nach Abbruch eines Universitätsstudiums ein Studium an einer Fachhochschule im Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik auf. Zeitgleich begann er zudem eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Im Ausbildungsvertrag war vereinbart, dass die Ausbildung in Kombination mit dem Studiengang erfolgen solle. Der Kläger beantragte SGB II-Leistungen und verwies auf die Ablehnung seiner Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe und Berufsausbildungsförderung. Seine gegen die Ablehnung des Antrages durch das beklagte Jobcenter gerichtete Klage wies das SG Aachen ab. Dagegen legte er Berufung ein.

LSG: Leistungsausschluss wegen dem Grunde nach förderungsfähiger Ausbildung

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließe Auszubildende von den Leistungen aus, deren Ausbildung - wie diejenige des Klägers - im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Hingegen sei nicht von Belang, ob der Auszubildende individuell und konkret einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG habe. Bei einem dualen Studium sei unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung zwischen Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förderungsfähigkeit die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch das Studium im Allgemeinen und als Vollzeitausbildung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG relevant.

Vorliegen eines Vollzeitstudiums anhand Studienordnung BAföG-VV zu beurteilen

Dabei sei es sachgerecht, auf die Studienordnung abzustellen und die BAföG-Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob ein Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, sei auf die Semesterwochenstundenzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gemäß der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergebe.

Hinzutreten weiterer Förderungsmöglichkeiten irrelevant

Für die Förderungsfähigkeit sei es nicht maßgebend, ob der Student in seiner Ausbildung im Betrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sei, da das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses für eine Förderung nach dem BAföG unerheblich sei. Auch berühre das etwaige Hinzutreten weiterer Förderungsmöglichkeiten den Leistungsausschluss nicht. Gegen das Urteil des LSG ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 7 AS 11/22 R die Revision anhängig.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021 - L 6 AS 947/21

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2022.