LSG Nordrhein-Westfalen: Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld

Wer längere Zeit nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, muss damit rechnen, dass er bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wie eine ungelernte Kraft behandelt wird. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17.01.2019 im Fall eines Informatikkaufmannes entschieden, der mehr als neun Jahre nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen war (Az.: L 9 AL 50/18).

Fiktiveinstufung als ungelernte Kraft

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Informatikkaufmann und arbeitete anschließend bis Mitte 2006 etwa zwei Jahre in diesem Beruf. In der Folgezeit war er krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig und bezog abwechselnd Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Auf seinen Mitte 2015 gestellten Antrag hin gewährte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld und ermittelte dessen Höhe anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. In der Annahme fehlender aktueller Berufserfahrung legte sie dabei die Qualifikationsgruppe 4 (ungelernte Beschäftigung) zugrunde.

SG legte Berechnung abgeschlossene Ausbildung zugrunde

Der Kläger machte geltend, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hingegen an seinem Ausbildungsberuf zu orientieren hätten. Das Sozialgericht sprach ihm dementsprechend höheres Arbeitslosengeld nach Qualifikationsgruppe 3 (Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern) zu.

LSG: Vermittlungserfolg in Ausbildungsberuf nicht zu erwarten

Dem schloss sich das LSG nicht an. Zwar sei grundsätzlich im Rahmen der Fiktiveinstufung von der höchsten erlangten Qualifikation auszugehen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie im Fall des Klägers – zwischen Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf infolge des Bezugs von Entgeltersatzleistungen und dem Beginn der Arbeitslosigkeit ein Zeitraum von gut neun Jahren liege. Dies gelte umso mehr angesichts der sich massiv verändernden Arbeitsbedingungen im IT-Sektor in den letzten zehn Jahren, die einen Vermittlungserfolg im Ausbildungsberuf nahezu undenkbar erscheinen ließen. Die Beklagte habe ihre Vermittlungsaktivitäten daher zu Recht auf Tätigkeiten erstreckt, die keinen Berufsabschluss erfordern.

LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.01.2019 - L 9 AL 50/18

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2019.