Streit um rund 220 Euro
Als Ausgaben für die Feier wurden im zugrundeliegenden Fall jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe geltend gemacht. Nachdem das SG die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, beantragten die Betroffenen die Zulassung der Berufung.
Gericht: Nur einmalig auftretende Bedarfe
Das LSG sah die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründeten. Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele.
LSG sieht keine planwidrige Regelungslücke
Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre.
Urteil des SG rechtskräftig
Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (beispielsweise eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe. Das entsprechende Urteil des SG Düsseldorf vom 22.10.2018 (Az.: S 43 AS 2221/18) ist damit rechtskräftig.