LSG Niedersachsen-Bremen: Göttinger Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger rechtswidrig

Die Kosten der Unterkunft für Hartz-IV-Empfänger in der Stadt Göttingen für das Jahr 2016 genügen nicht den höchstrichterlichen Anforderungen. Es fehle ein schlüssiges Konzept zur Erhebung der Mietwerte. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auf die Klage einer 58-jährigen Frau entschieden, die in einer 53 Quadratmeter großen Wohnung in Göttingen lebt (Urteil vom 02.04.2019, Az.: L 6 AS 467/17, nicht rechtskräftig). 

Aufgrund Neuberechnung ungedeckte Mietkosten

Bis Ende 2014 hatte der Landkreis die Angemessenheitsgrenze nach den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes plus 10% Sicherheitszuschlag berechnet. Danach bewilligte er auf Grundlage der Fortschreibung der Mietwerterhebung durch das Hamburger Institut "Analyse und Konzepte" nur noch geringere Sätze. Für die Frau bedeutete dies 66 Euro ungedeckte Mietkosten pro Monat.

Realität des Wohnungsmarktes nicht abgebildet

Vor dem Sozialgericht Hildesheim war der Landkreis in erster Instanz unterlegen. Dieses Urteil hat das LSG nun bestätigt. Zur Begründung hat es zwei Hauptkritikpunkte herausgestellt. Zum einen habe die Erhebung durch "Analyse und Konzepte" die Stadt Göttingen sowie die umliegenden Orte Rosdorf und Bovenden als einheitlichen Vergleichsraum behandelt. Dies sei aber nicht möglich, da bei einem Umzug zwischen Stadt und Landkreis nicht das soziale Umfeld beibehalten werden könne. Zum anderen sei die Datenerhebung nicht als repräsentativ zu beurteilen. Denn die Daten hätten ihren Schwerpunkt in der Erhebung bei Großvermietern. Allein die Städtische Wohnungsbau GmbH und die Wohnungsbaugenossenschaft Göttingen würden zusammen über 60% der Mietdatensätze stellen, während ihr Anteil an den vermieteten Wohnungen weniger als 20% betrage. Eine solche Stichprobe bilde die Realität des Wohnungsmarktes nicht ab. Außerdem könne das Gericht nicht ausschließen, dass bei der Stichprobe die Mietdaten der Hartz-IV-Empfänger dominieren würden und es damit zu einer Verzerrung komme.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das LSG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Landkreis, der inzwischen mit einem anderen Institut zusammenarbeitet, kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.04.2019 - L 6 AS 467/17

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2019.