Jobcenter verweigerte Leistungen
Geklagt hatte ein 50-jähriger Langzeithäftling, der vor seiner Inhaftierung obdachlos war. Im Jahr 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation im Uni-Klinikum Göttingen. Krankenhausbehandlung und Reha dauerten circa drei Wochen. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien. Der Kläger sei noch nicht entlassen und die Haft werde nach der Behandlung fortgesetzt.
LSG: Jobcenter muss zahlen
Das LSG hat das Jobcenter zur Gewährung des Regelbedarfs verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung nicht gelte, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen wird. In dieser Zeit sei der Kläger kein Strafgefangener, denn die Haftzeit verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung.
Kürze des Leistungszeitraums unerheblich
Es sei auch nicht entscheidend, dass es nur um Leistungen für drei Wochen gehe. Denn das SGB II kenne keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Der Kläger müsse sich auch nicht die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert sei. Eine individuelle Berechnung sei nicht vorgesehen – weder zugunsten noch zulasten des Berechtigten.