Krankenkasse muss Therapiekosten bei Leistungsablehnung nach Falschdiagnose erstatten

Gesetzliche Krankenkassen müssen Kosten für eine vom Versicherten selbstbeschaffte notwendige Leistung (hier: Immunglobulin-Therapie) auch dann erstatten, wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostiziert hatten, die eine Leistungsablehnung gerechtfertigt hätte. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 10.09.2020 entschieden.

Versicherter verlangt Kostenerstattung für Immunglobulin-Therapie

Der Versicherte leidet an einer multimodalen Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten. Zunächst wurde eine Ganglionitis diagnostiziert, die mittels Immunglobulinen im Rahmen eines "Off-label-use" behandelt werden sollte. Die Krankenkasse sah die Voraussetzungen für einen Off-label-use nicht gegeben und lehnte die Kostenübernahme deshalb ab. Der Versicherte ließ sich daraufhin auf eigene Kosten entsprechend behandeln und klagte auf Kostenerstattung.

Krankenkasse rechtfertigt Ablehnung mit anfänglicher Fehldiagnose

Medizinische Gutachten ergaben, dass keine Ganglionitis, sondern eine autoimmun bedingte Entzündung der Spinalhinterwurzel vorliegt. Zur Behandlung dieser Erkrankung seien die verabreichten Immunglobuline zugelassen. Die Krankenkasse berief sich jedoch darauf, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch eine andere Diagnose erstellt worden sei. Daher habe sie die beantragte Kostenübernahme nicht zu Unrecht abgelehnt.

LSG: Krankenkasse kann sich nicht auf Diagnosefehler berufen

Das LSG hat der Klage stattgegeben. Für die Behandlung der objektiv vorliegenden Erkrankung sei von Anbeginn der Einsatz von Immunglobulinen zugelassen und medizinisch indiziert gewesen. Damit sei die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden. Die Krankenkasse könne sich insoweit nicht erfolgreich auf Diagnosefehler von Ärzten berufen. Denn dies würde den Verantwortungszusammenhang im System der Gesetzlichen Krankenversicherung "auf den Kopf stellen".

LSG Hessen, Urteil vom 10.09.2020 - L 8 KR 687/18

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2020.