BSG wies Verfahren zurück
Der Kläger hatte eine Hochschulausbildung in Informationselektronik erfolgreich abgeschlossen und war ab 1973 tätig als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Kombinat VEB Keramische Werke, das später zum Kombinat VEB Elektronische Bauelemente gehörte. Ab 1979 war er dort als Abteilungsleiter tätig, kurzzeitig auch als Hauptabteilungsleiter. 1990 erfolgte zunächst die Ausgliederung einer eigenständigen GmbH, im Anschluss daran die Umwandlung des verbliebenen VEB in zwei weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragen ins amtliche Register am 27.06 beziehungsweise 03.07.1990. Am 19.09.1990 wurde der VEB aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft mit Wirkung zum 03.07.1990 von Amts wegen gelöscht, Rechtsnachfolger wurden die beiden GmbHen. Mit Aufhebungsvertrag vom November 1990 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet mit der GmbH, die bereits am 27.06.1990 eingetragen worden war. Die Beklagte lehnte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Die VEB sei schon vor dem 01.07.1990 privatisiert gewesen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Bundessozialgericht hatte das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LSG zurückverwiesen.
Arbeitsverhältnis bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt
Das Bayerische LSG hat nun in seinem Urteil der Berufung stattgegeben und zugunsten des Klägers entschieden. Bei der ursprünglich rechtswidrigen Spaltung des VEB in mehrere Kapitalgesellschaften hätten zum Stichtag 30.06.1990 mehrere Rechtssubjekte bestanden, da jedenfalls eine der neuen Kapitalgesellschaften bis dahin in das amtliche Register eingetragen und dadurch der Entstehungsmangel geheilt war. Da am 30.06.1990 sowohl ein volkseigener Betrieb als auch eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft bestanden habe, sei für den Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beim VEB am Stichtag gemäß dem Arbeitsrecht der DDR aufgelöst war. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe aber zum maßgeblichen Zeitpunkt fortbestanden. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.