LSG Baden-Württemberg: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Bergwanderung von Ressortleitern

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit drei Urteilen vom 15.11.2018 gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mangels Vorliegens einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung jeweils verneint. In einem Fall hatte sich eine Teilnehmerin an einem Treffen verschiedener Ressortleiter eines Unternehmens bei einer Bergwanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen wurden, verletzt (Az.: L 6 U 441/18, L 6 U 2237/18, L 6 U 260/18). 

Teilnehmerin eines Ressortleitertreffens verletzt sich bei Bergwanderung

Die Klägerin im Verfahren L 6 U 441/18 war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, das als Unternehmensstrategie das Thema "Gipfelstürmer" aufgriff. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie als "Leiterin II" beschäftigt. Ihr konnte auch eine andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Im Übrigen enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder tätigkeitsbezogenen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, das sie als "Best-Practice-Austausch" bezeichnete und das eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das Sozialgericht verurteilte sie jedoch, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Dagegen legte sie Berufung ein.

"Townhall-Meeting"-Teilnehmer verletzt sich bei Freizeitveranstaltung Skifahren

Der Kläger im Verfahren L 6 U 2237/18 war Vertriebsleiter einer globalen Gesellschaft für Lösungen der Informationstechnik. Er nahm mit anderen Kolleginnen und Kollegen seiner Abteilung an einem zweitägigen "Townhall-Meeting" teil. Der Ablaufplan sah für den zweiten Tag eine Zeit zur freien Verfügung mit unter anderem Skifahren vor. Hierbei stürzte er und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief erfolglos. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Lagerist verletzt sich bei Fußballturnier der Unternehmensniederlassungen

Der Kläger im Verfahren L 6 U 260/18 war als Lagerist bei einem Unternehmen der Logistikdienstleistung beschäftigt. Alljährlich fand ein Fußballturnier statt, an dem die Mitarbeitenden sämtlicher Niederlassungen teilnehmen konnten, von denen eine jeweils die Organisation übernahm. Bei einem Fußballspiel verletzte sich der Kläger. Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren und Rechtsstreit beim Sozialgericht legte er Berufung ein.

Bergwanderung: Kein Unfall bei Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht

Die Berufung hatte Erfolg. Das LSG hob die SG-Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt. Eine Bergwanderung habe nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation gehört. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt gewesen, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her.

Auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gegeben

Laut LSG lag auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Es seien weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen worden seien nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.

Skifahren: Teilnahme an Freizeitveranstaltung nicht versichert

Das LSG hat auch im zweiten Fall die Berufung zurückgewiesen. Die Teilnahme an besagter Freizeitveranstaltung sei nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert worden wäre, was nicht einmal der Fall gewesen sei.

Fußball: Unternehmen nicht als Turnierveranstalterin aufgetreten

Auch im Verfahren L 6 U 260/18 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Als Veranstalterin des Turniers sei weder die Leitung des Unternehmens noch einer sonstigen organisatorischen Einheit aufgetreten. Es habe zudem nach seiner Ausgestaltung nicht in ausreichendem Maße allen Mitarbeitenden der Arbeitgeberin offen gestanden.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2018 - L 6 U 441/18

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2018.