Gericht geht von substanzarmer Meinungsäußerung aus
Nach Ansicht der Zivilkammer handelt es sich um eine substanzarme Meinungsäußerung. Die Äußerung sei zudem im Rahmen des politischen Meinungskampfes erfolgt, an dem sich Tichy mit Veröffentlichungen auf seiner Online-Plattform beteilige. Tichy betreibt das Magazin "Tichys Einblick". Er müsse sich als Akteur der öffentlichen Meinungsbildung auch überspitzte Äußerungen wie die von Roth gefallen lassen.
Streit um Aussage in Interview
Die Grünen-Politikerin hatte in dem Interview gesagt: "Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Roland Tichy über Henryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs." "Meinungsfreiheit ist weder ein Freibrief zu Verleumdung und Hetze, noch schirmt sie ab vor Kritik und Widerrede", kommentierte Roth am 20.02.2020 die Entscheidung in der "Augsburger Allgemeinen". "Wer lauthals austeilt, beim leisesten Widerspruch aber vor Gericht zieht, macht sich wenig glaubwürdig."