Verhandlung nur bei Aussicht auf Freispruch sinnvoll
Der Vorsitzende Richter sagte, die neue Verhandlung sei nur bei Aussicht auf einen Freispruch sinnvoll – denn nur dann bekämen die Angeklagten eine Entschädigung für ihre Zeit in Untersuchungshaft. Da die Männer im ersten Verfahren aber zahlreiche Taten zugegeben hatten, halte er einen Freispruch für nicht wahrscheinlich, betonte der Richter. Die Angeklagten stimmten zu, mit der Einstellung des Verfahrens auf eine Haftentschädigung zu verzichten.
Wegen Gründung und Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt
Im ersten Prozess hatte eine andere Kammer des LG im Jahr 2015 ursprünglich vier Männer wegen Gründung und Rädelsführerschaft beziehungsweise Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Zwei Hauptangeklagte legten daraufhin Rechtsmittel vor dem BGH ein.
Erfordernis der kriminellen Vereinigung nicht zweifelsfrei belegt
Laut BGH konnte das LG nicht zweifelsfrei belegen, dass es sich bei den ANG um eine kriminelle Vereinigung handelt. Eine Vereinigung gelte als kriminell, wenn sie Straftaten beabsichtigt, die eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit bedeuten. Den Angeklagten seien aber vor allem Sachbeschädigungen zur Last gelegt worden – etwa das Anbringen von Plakaten. Vereinzelt habe es auch Beleidigungen oder Körperverletzungen gegeben.
Auch Staatsanwaltschaft vom Vorwurf abgerückt
Mit Blick auf den ersten Prozess im Sommer 2015 sagte der Vorsitzende: "Es ist nicht gut gelaufen, das Verfahren." Auch die Staatsanwaltschaft sei inzwischen vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung abgerückt. Zwei der ursprünglich vier Angeklagten hatten schon vor der neuen Hauptverhandlung einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt. Nun schlossen sich dem auch die zwei 26 und 38 Jahre alten Angeklagten an.