Gericht bejaht Mordmerkmal Heimtücke
Laut Gericht hatte der Angeklagte auf den Psychologen "unvermittelt und mit erheblicher Vehemenz" eingestochen. "Aus völlig nichtigem Anlass, wohl aus Ärger und Wut, weil er sich zurückgesetzt fühlte wegen nicht zustande gekommener Behandlungstermine", sagte der Vorsitzende Richter. Das Mordmerkmal der Heimtücke liege zweifellos vor. Die Aussage des Angeklagten, er habe sich mit dem Messer selbst verletzen wollen, um einen Termin zu erzwingen, sei "unglaubhaft und widerlegt".
Ausnahmsweise keine lebenslange Freiheitsstrafe
Die Staatsanwaltschaft hatte auf die Forderung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen einer eventuell verminderten Schuldunfähigkeit aufgrund eines beeinträchtigten Steuerungsvermögens verzichtet. Da die absolute Strafandrohung des § 211 StGB mit dem Grundgesetz kollidieren könne, sei die Strafe gemäß § 49 StGB auf nicht unter drei Jahren herabzusetzen, wenn sie gänzlich unangemessen erscheine. Die Verteidigung hatte auf Körperverletzung mit Todesfolge plädiert.