LG Ravensburg verhängt zwölfeinhalb Jahren Haft für Erpressung mit vergifteter Babynahrung

Das Landgericht Ravensburg hat einen 54-Jährigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er vergiftete Babynahrung in Supermarktregale gestellt hatte. Der Mann wollte mit der Tat 11,75 Millionen Euro von Handelsunternehmen erpressen, wie das Gericht am 22.10.2018 mitteilte.

Gericht zweifelt nicht am Tötungsvorsatz

Das Gericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft, blieb aber unter dem geforderten Strafmaß von 13 Jahren. Der Mann hatte gestanden, Babynahrung in Friedrichshafen am Bodensee vergiftet zu haben, um 11,75 Millionen Euro von Handelsunternehmen zu erpressen. Die Kammer habe am Tötungsvorsatz keine Zweifel, betonte der Vorsitzende Richter Stefan Maier in der Urteilsbegründung. “Dass es nicht zum Verkauf dieser tödlich vergifteten Gläser kam, ist einerseits Glück und andererseits der hervorragenden Polizeiarbeit zu verdanken und überhaupt nicht der Verdienst des Angeklagten.“

Erpresser mischte Ethylenglykol in Baby-Brei

Dessen Verteidiger hatte argumentiert, dass der Angeklagte kurz nach der Tat das Bundeskriminalamt in einer E-Mail gewarnt habe, in welchen Geschäften Produkte betroffen seien. Die Gläser hätten dort aber Stunden, manche sogar Tage zum Verkauf gestanden, wie der Vorsitzende Richter hervorhob. Als Mordmerkmale sah die Kammer unter anderem Habgier und Heimtücke als gegeben. Der Erpresser habe das Ethylenglykol in den Brei gemischt - ein Gift mit leicht süßlichem Geschmack, farb- und geruchlos. So wäre der “natürliche Abwehrmechanismus eines Kleinkinds außer Kraft gesetzt“ worden.

Angeklagter wollte größtmögliche Aufmerksamkeit erzeugen

Zu Beginn der Verhandlung vor einem Monat hatte der 54 Jahre alte Angeklagte von seinem Verteidiger verlesen lassen, er habe sich für Babynahrung entschieden, “um größtmögliche Aufmerksamkeit zu erzeugen“. Für ihn sei alles ein großer Bluff gewesen - er habe lediglich Geld von den Unternehmen erpressen wollen, hieß es. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einer Woche kann der Angeklagte Revision beantragen. Sein Anwalt wollte sich zu einem weiteren Vorgehen zunächst nicht öffentlich äußern. Er hatte sieben Jahre Haft wegen versuchter Erpressung gefordert. Der Tatvorwurf des versuchen Mordes sei nicht erwiesen.

Psychiater stellte Schuldfähigkeit fest

Zuvor hatte der psychiatrische Sachverständige den Angeklagten als schuldfähig eingeschätzt. Gutachter Hermann Assfalg schloss eine schwere Persönlichkeitsstörung oder andere “seelische Abartigkeit“ aus. Er hatte den Angeklagten in einem rund dreistündigen Gespräch und im Prozess beobachtet. Der Gutachter bescheinigte ihm aber eine übertriebene Ich-Bezogenheit (Narzissmus). Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft - auch dieses Muster an Normverletzungen könne man auf eine Persönlichkeitsstörung zurückführen. Aber, stellte Assfalg klar: “Er war nicht hilflos dieser Störung ausgesetzt“. Der Beschuldigte habe stets aktiv Entscheidungen getroffen. Die Tat habe eine detaillierte und wochenlange Planung vorausgesetzt, sagte Assfalg. Er schlussfolgerte, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik nicht erfüllt seien.

Teilgeständnis wirkte sich nur geringfügig strafmindernd aus

Der Erpresser hatte sich in der Verhandlung mehrfach auf eine attestierte “Borderline-Persönlichkeitsstörung“ berufen und so auch sein Handeln zu erklären versucht. Das Gutachten zog der 54-Jährige in Zweifel, hakte danach selbst in der Verhandlung beim Sachverständigen nach. Unter anderem warf er dem Gutachter vor, die Aussage eines Zeugen sei nicht berücksichtigt worden. Dieser Zeuge soll eine Medikamentensucht des Beschuldigten bestätigt haben. Der Angeklagte hatte in der Verhandlung angegeben, im vergangenen Jahr exzessiv Alkohol konsumiert und Schmerzmittel eingenommen zu haben. Die Kammer schloss sich der Einschätzung des Sachverständigen an und milderte das geforderte Strafmaß der Staatsanwaltschaft nur leicht ab, da das Teilgeständnis nicht den Tatvorwurf des versuchten Mordes betraf.

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2018 (dpa).