LG Osnabrück: Kein Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers gegen Flugbetrieb in Melle

Ein Grundstückseigentümer aus Melle ist mit seiner Unterlassungsklage gegen den Betreiber eines in der Nähe liegenden Kleinflugplatzes gescheitert. Mit dem klageabweisenden Urteil vom 05.07.2019 brachte das Landgericht Osnabrück ein mehrjähriges Verfahren erstinstanzlich zum Abschluss. Es führte aus, der klagende Grundstückseigentümer habe seine Behauptungen zu den Flugbewegungen in der Nähe seines Grundstücks und zum dadurch verursachten Lärm trotz einer umfassenden Beweisaufnahme nicht ausreichend belegen können (Az.: 4 O 1338/16).

Grundstückseigentümer stört sich an Lärm

Der Kläger fühlte sich durch den Flugbetrieb auf dem in der Nähe seines Grundstücks gelegenen sogenannten Sonderlandeplatz, der von Segelflugzeugen, aber auch kleinen motorisierten Maschinen genutzt wird, gestört. Er machte geltend, zahlreiche motorisierte Flugzeuge überflögen sein Grundstück unterhalb der Mindesthöhe von 300 Metern. Unter anderem würden Flugzeuge, wohl im Schulbetrieb, wiederholt nur kurze Runden um den Landeplatz fliegen. Durch die zu geringe Flughöhe komme es auf seinem Grundstück zu einer erheblichen Lärmbelästigung. Auch entstehe eine erhöhte Absturzgefahr, was Leib und Leben seiner Familie bedrohe. Nachdem er sich gegen die Überflüge in zu geringer Höhe durch eine Strafanzeige gewehrt habe, seien außerdem gezielt provozierende Anflüge auf und neben sein Grundstück geflogen worden.

Betreiber des Landeplatzes soll für ausreichende Flughöhe sorgen

Gerichtet war die Klage gegen den Verein, der den Landeplatz unterhält. Der Kläger verlangte von dem Verein, Start- und Ladeanflüge mit einer Höhe von unter 300 Metern über oder in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks zu unterlassen, soweit es nicht ausnahmsweise aus Gründen der Flugsicherheit unvermeidbar sei.

Verein verweist auf seine fehlende hoheitliche Funktion

Der Verein beantragte die Abweisung der Klage. Er bestritt im Verfahren, dass von ihm aufgestellte Vorgaben zum Anflug und den einzuhaltenden Höhen in Form einer sogenannten Platzrunde bewusst missachtet worden seien. Allenfalls könne es sich um unbeabsichtigte Ausnahmen gehandelt haben. Alle Mitglieder würden jährlich eingewiesen, um Beeinträchtigungen für die Anwohner zu minimieren. Allerdings übe er als Verein und Betreiber eines Sonderlandeplatzes keine hoheitliche Funktion aus. Er könne die eigenen Mitglieder und erst recht externe Flugzeuge nur hinsichtlich der zu wählenden Routen beraten. Letztlich bleibe es im sogenannten Sichtflug bei Kleinflugzeugen jedoch Sache des Piloten, die Flugroute unter Berücksichtigung der Anforderungen der Flugsicherheit selbst zu bestimmen.

LG: Flugbewegungen in Grundstücksnähe nicht ausreichend belegt

Die Abweisung der Klage begründete das LG Osnabrück damit, dass der Kläger seine Behauptungen zu den Flugbewegungen in der Nähe seines Grundstücks und zum dadurch verursachten Lärm trotz einer umfassenden Beweisaufnahme nicht ausreichend habe belegen können. Daher könne offenbleiben, ob mögliche Ansprüche sich überhaupt gegen den beklagten Verein als Betreiber des Landeplatzes richten könnten.

Lediglich subjektive Einschätzungen zu Flughöhe gegeben

Schon der Kläger selbst habe die von ihm gerügten Vorfälle auch auf Nachfragen des Gerichts nur eher vage schildern können. Es habe sich bei seinen Angaben zur Flughöhe um subjektive Einschätzungen gehandelt. Ein vom Kläger angeschafftes Messgerät sei weder geeicht gewesen noch zur Messung bei Fluggeräten geeignet. Auch die Vernehmung mehrerer Zeugen habe keine Konkretisierung gebracht. Soweit die Zeugen die Angaben des Klägers zu Überflügen über sein Grundstück bestätigt hätten, habe es sich wiederum nur um eher vage und jedenfalls rein subjektive Einschätzungen gehandelt. Mangels konkreter Referenzpunkte zur Bestimmung der Flughöhe seien auch vom Kläger gefertigte Videos einzelner möglicher Überflüge nicht aussagekräftig. Den Angaben des Klägers gegenüber gestanden hätten zudem Aussagen mehrerer als Zeugen gehörter Flieger, die einzelne Flugbewegungen deutlich anders geschildert hätten als der Kläger.

Auch Sachverständiger kann Flughöhen nicht rekonstruieren

Ein vom Gericht bestellter Luftfahrtsachverständiger vermochte in den Augen des Gerichts ebenfalls keine ausreichend konkreten Aussagen zu möglichen Verstößen gegen die Mindestflughöhe und zu einer möglichen Lärmbeeinträchtigung auf dem klägerischen Grundstück zu treffen. Aus den vorgelegten Videos und den Schilderungen des Klägers oder der Zeugen lasse sich, so der Sachverständige, rückwirkend die Flughöhe nicht sicher rekonstruieren. Soweit darüber hinaus zu einzelnen Flugbewegungen Daten auf dem Landeplatz der Beklagten oder bei der Deutschen Flugsicherung aufgezeichnet worden seien, ließen diese ebenfalls eine hinreichend exakte Rekonstruktion der Flughöhen nicht zu.

Gutachter: Auch Lärmbelastung rückwirkend nicht bestimmbar

Selbst wenn aber, so der Sachverständige weiter, im Einzelfall eine Flughöhe von 300 Meter unterschritten worden sein sollte, lasse dies noch keinen sicheren Schluss auf die tatsächliche Lärmbelastung auf dem klägerischen Grundstück zu. Die Lärmbelastung durch Fluglärm sei nur mit sehr aufwändigen Verfahren bestimmbar. Eine rückwirkende Ermittlung sei ausgeschlossen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg einzulegen.

LG Osnabrück, Urteil vom 05.07.2019 - 4 O 1338/16

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2019.