LG Osnabrück: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Schäden durch Sprengung eines Blindgängers

Wird ein Bombenblindgänger gesprengt, haftet der Grundstückseigentümer nicht für Schäden, die dadurch an umliegenden Gebäuden entstehen. Dies hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 02.08.2019 entschieden und die Klage eines Gebäudeversicherers abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch seien nicht gegeben (Az.: 6 O 337/19). 

Gebäudeversicherer verklagte Grundstückseigentümerin

Geklagt hatte die Gebäudeversicherung eines Osnabrückers. Dessen Wohnhaus, so behauptete die Versicherung, sei am 19.02.2018 beschädigt worden, als auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, ein Blindgänger vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt worden sei. Den von ihr ersetzten Schaden bezifferte die Versicherung auf etwas mehr als 5.000 Euro netto. Diesen Betrag wollte sie nun von einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden worden war, ersetzt haben.

Stadtwerketochter lehnte Zahlung ab

Die Stadtwerketochter, die als Entwicklungsgesellschaft das ehemalige Kasernengrundstück zum Baugebiet entwickeln soll, lehnte einen Ausgleich ab. Weder habe sie zu verantworten, dass die Bombe auf ihrem Grundstück lag noch habe sie die Sprengung angeordnet. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, die Entscheidung des Kampmittelräumdienstes hinzunehmen.

LG: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Das LG hat der beklagten Entwicklungsgesellschaft Recht gegeben. Ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung dem Eigentümer zurechenbar sei. Entweder weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen.

Entwicklungsgesellschaft musste Sprengung dulden

Beides sei hier nicht der Fall, so das LG. Über die kontrollierte Sprengung habe allein der Kampfmittelräumdienst entschieden, nicht die Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin. Auch hätte die Entwicklungsgesellschaft die Sprengung nicht verhindern können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden, hätten doch bei einer unkontrollierten Explosion noch weitaus größere Schäden gedroht.

LG Osnabrück, Urteil vom 02.08.2019 - 6 O 337/19

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2019.