Sozialbetrug durch Hartz-IV-Bezug trotz verschwiegenen Vermögens in der Schweiz

Über mehrere Jahre hinweg hatte ein Ehepaar Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl es Vermögen in einem Depot in der Schweiz hatte. Das Landgericht Osnabrück hat am 27.11.2020 die Eheleute wegen Sozialbetrugs jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten im Umfang von 84.304,57 Euro angeordnet.

Steuer-CD brachte Gelder auf Schweizer Depot ans Licht

Nach Überzeugung des Landgerichts hatte das Ehepaar jahrelang von der Gemeinde Werlte als zuständiger Sozialbehörde Hartz IV bezogen und dabei in seinen Leistungsanträgen verschwiegen, dass der Ehemann über ein Depot bei einer Schweizer Bank verfügte, das einen sechsstelligen Wert aufwies. Bekannt geworden war das Depot durch eine "Steuer-CD“ mit Daten zu den Kunden einer Schweizer Bank. Diese hatte die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz vor einigen Jahren angekauft und die Daten auch anderen Behörden zur Verfügung gestellt.

Auch Zuwendungen und andere Vermögenswerte nicht ausgeschlossen

Zudem kam die Kammer zu der Überzeugung, dass Zuwendungen von Eltern und Schwiegereltern der Angeklagten verschwiegen worden waren. Außerdem war den Angeklagten vorgeworfen worden, verschiedene Vermögenswerte bei deutschen Versicherungen und Banken verschwiegen zu haben. Das allerdings vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Diese seien der Gemeinde Werlte vielmehr bekannt gewesen.

Freispruch in erster Instanz

Das Amtsgericht Meppen hatte die Angeklagten erstinstanzlich im Jahr 2017 noch freigesprochen. Mit Blick auf Vermögen und Einkünfte in der Bundesrepublik hatte das Amtsgericht angenommen, dass diese der Gemeinde bekannt gewesen waren. Mit Blick auf das Depot in der Schweiz, das den wesentlichen Teil des verschwiegenen Vermögens ausmachen sollte, stand für das Amtsgericht nicht hinreichend sicher fest, dass es dem Ehemann gehörte. Die aus der CD ausgelesenen Daten genügten nicht für eine eindeutige Zuordnung. Zudem sei nicht bekannt, wer die Daten in welcher Weise beschafft habe.

LG hat keine Zweifel an Sozialbetrug

Dies sah das Landgericht anders. Die auf der CD enthaltenen Daten belegten abschließend die Existenz des Depots, so das Landgericht. Zweifel an der Echtheit bestünden nicht. Der Verurteilung vorangegangen war eine umfassende Beweisaufnahme, bei der das Landgericht an mehreren Verhandlungstagen Unterlagen gesichtet und Zeugen vernommen hatte. Mit dem Urteil wurde gegen beide Angeklagte wegen Betruges in zehn Fällen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verhängt. Das Landgericht hat dabei jedoch festgestellt, dass das Verfahren aus Gründen, die nicht auf die Angeklagten zurück zu führen waren, verzögert worden ist, weshalb drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Das Strafmaß begründete die Kammer mit dem erheblichen Gesamtschaden und dem langem Tatzeitraum, in dem die Angeklagten tätig geworden waren.

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2020.