Körperverletzung durch nicht gehorchenden Schäferhund

Das Landgericht Osnabrück hat die Verurteilung eines Mannes, dessen ungehorsamer und nicht angeleinter Schäferhund eine Frau attackiert und zu Fall gebracht hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Der Mann habe durch sein Verhalten das absehbare Risiko der Hunde-Attacke geschaffen und daher seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt.

Frau stürzt bei Attacke durch nicht angeleinten Schäferhund

Die Nebenklägerin ging auf ihrem Weg nach Hause an dem in einem Wohngebiet gelegenen Grundstück des Angeklagten vorbei. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden das Haus, um mit ihnen spazieren zu gehen. Die Hunde liefen auf die Nebenklägerin zu. Obwohl der Angeklagte die Hunde sofort zurückrief, gehorchte nur einer. Der andere Hund lief weiter auf die Nebenklägerin zu und sprang dann in ihre Richtung. Diese wollte ihn mit ihrer Einkaufstasche abwehren, kam dabei zu Fall und zog sich eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung zu. Erst als sie am Boden lag, gelang es dem Angeklagten, den Hund zu packen und in das Haus zurückzubringen.

AG verurteilte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe

Die Nebenklägerin stellte Strafantrag. Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein.

LG: Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte habe seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Er hätte, so die Kammer, nicht mit einem größeren Hund, konkret einem Schäferhund, in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht aufs Wort hörte. Zumindest hätte der Angeklagte den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen. Das sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten habe das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich wie im konkreten Fall anderen Personen unkontrolliert nähern konnte. Dass diese Personen dann bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und sich verletzen können, hätte der Angeklagte vorhersehen können. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte die Kammer auf 25 Euro, weil sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten.

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2021.