Ex-Unternehmer wegen Verleumdung von Jens Spahn verurteilt

Das Landgericht Osnabrück hat am Freitag einen Ex-Unternehmer, der wahrheitswidrig behauptet haben soll, der frühere Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) habe sich während der Pandemie bei einem Geschäftsabschluss bereichern wollen, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Einen weiteren Verfahrensteil betreffend den Vorwurf des versuchten Millionen-Betrugs mit nicht vorhandenen Schutzmasken trennte die Kammer ab.

Vorschuss in Höhe von 17 Millionen Euro verlangt

Dem angeklagten Ex-Unternehmer wurde vorgeworfen, er habe über einen gutgläubigen Mittelsmann im Jahr 2020 dem Bundesgesundheitsministerium FFP2- und FFP3-Schutzmasken zum Kauf angeboten. Für die Lieferung habe er einen Vorschuss in Höhe von 17 Millionen Euro verlangt, sei aber nie zur Lieferung in der Lage gewesen. Das Bundesgesundheitsministerium lehnte das Angebot allerdings ab und es wurden keine Zahlungen an den Angeklagten geleistet. Im Zuge eines anderen Verfahrens im letzten Jahr vor dem LG Osnabrück soll der Angeklagte dann wahrheitswidrig behauptet haben, er habe bei der Anbahnung eines Geschäfts um Desinfektionsmittel, die neben den Masken geliefert werden sollten, den damaligen Bundesgesundheitsminister persönlich getroffen. Dieser habe angedeutet, er erwarte eine persönliche finanzielle Beteiligung an dem Geschäft.

Bewusst wahrheitswidrige Behauptung

Das LG hat den Angeklagten jetzt wegen Verleumdung einer Person des öffentlichen Lebens verurteilt. Die Kammer stellte fest, der Angeklagte habe tatsächlich in einer anderen Verhandlung vor der Kammer im letzten Jahr ein vermeintliches Treffen mit dem damaligen Bundesgesundheitsminister im Jahr 2020 geschildert. Dabei habe der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Minister habe angedeutet, er erwarte persönliche Vorteile aus möglichen Geschäften des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Angeklagten. Tatsächlich, so die Feststellungen der Kammer weiter, habe es jedoch nie ein solches persönliches Treffen gegeben. Es habe auch nie eine Äußerung des Ministers dahingehend gegeben, dass er persönliche Vorteile aus Geschäften mit dem Angeklagten erwarte. Dies sei dem Angeklagten bei seiner anderslautenden Schilderung in der früheren Verhandlung vor dem LG Osnabrück bekannt gewesen. Er habe damit bei seiner wahrheitswidrigen Schilderung bewusst in Kauf genommen, den früheren Minister zu verleumden und ihm die für ein öffentliches Amt erforderliche Integrität abzusprechen.

Verleumdung, aber keine falsche Verdächtigung

Die Kammer stützte ihre Feststellungen darauf, dass in dem aktuellen Verfahren der Angeklagte selbst zwar weiter behauptet hatte, den Minister im Jahr 2020 persönlich getroffen zu haben. Er wisse aber, so hatte der Angeklagte nunmehr erklärt, nicht mehr, ob der Minister oder ein Dritter den Wunsch nach einer finanziellen Beteiligung des Ministers geäußert habe und ob der Minister bei dieser Äußerung überhaupt anwesend war. Die weitere Beweisaufnahme ergab aus Sicht der Kammer, dass auch dies unzutreffend war und schon das persönliche Treffen nicht stattgefunden hatte. Die Kammer sah durch den festgestellten Tatablauf den Tatbestand der Verleumdung einer Person des öffentlichen Lebens als erfüllt an. Eine falsche Verdächtigung liege dagegen nicht vor. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte mit seinen früheren Äußerungen bezweckt habe, strafrechtliche Ermittlungen gegen den ehemaligen Minister in Gang zu bringen.

8 Monate Haft ohne Bewährung

Die Kammer verhängte gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Strafmaß begründete die Kammer damit, dass die Verleumdung einer Person des öffentlichen Lebens stets mit einer Freiheitsstrafe bedroht sei. Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass er seine frühere Schilderung des angeblichen Treffens mit dem Minister jedenfalls in Teilen revidiert habe. Zudem befinde der Angeklagte sich in anderer Sache seit fast drei Jahren in Untersuchungshaft. Zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der verleumderischen Äußerungen über den Minister schon vorbestraft gewesen sei und weitere erhebliche strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn anhängig waren. Mit Blick nicht zuletzt auf diese weiteren Vorwürfe gegen den Angeklagten komme auch eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht infrage, so die Kammer weiter.

Verfahrensteil betreffend Betrugsvorwurf abgetrennt

Den Verfahrensteil betreffend den Betrugsvorwurf trennte die Kammer jetzt ab und setzte das Verfahren insoweit aus. Das bedeutet, dass gegebenenfalls über diese Vorwürfe zu einem späteren Zeitpunkt erneut verhandelt wird. Die Kammer entsprach mit dieser Entscheidung einem Antrag der Staatsanwaltschaft. Diese hatte argumentiert, dass die bisherige Beweisaufnahme die Betrugsvorwürfe nicht abschließend habe aufklären können. Es müssten voraussichtlich weitere Zeugen aus dem Ausland vernommen werden. Deren Ladung war nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, der sich das Gericht anschloss, im laufenden Verfahren nicht mehr rechtzeitig möglich. Das jetzt ergangene Urteil ist nach Mitteilung des Gerichts unabhängig von dem im letzten Jahr verkündeten – nicht rechtskräftigen – Urteil des LG Osnabrück gegen den Angeklagten wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Windparks ergangen. Eine Zusammenfassung der Strafen aus beiden Verfahren zu einer Gesamtstrafe kam aus Sicht der Kammer aus rechtlichen Gründen nicht infrage. 

Redaktion beck-aktuell, Esther Wiemann, 24. März 2023.