LG Osnabrück: Ehemalige Lehrerin muss wegen Erschleichens von Beihilfeleistungen ins Gefängnis

Eine ehemalige Realschullehrerin, die sich durch die Fälschung von Rezepten Beihilfeleistungen verschafft hat, muss für zwei Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Daneben hat das Landgericht Osnabrück die Einziehung des erlangten Geldes in Höhe von 903.558,30 Euro angeordnet. Das Urteil vom 13.12.2018 lautet auf Betrug in 112 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Az.: 18 KLs 1/18, nicht rechtskräftig).

Zusätzliche Medikamente auf Rezepte eingetragen und eingereicht

Die Angeklagte habe über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen Rezepte gefälscht und diese Fälschungen zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen benutzt, um sich auf diese Weise ein erweitertes Gehalt zu verschaffen. Dabei sei sie so vorgegangen, dass sie jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf die Rezepte eingetragen habe als tatsächlich verschrieben worden seien. Diese Rezepte habe die Angeklagte jeweils bei der Beihilfestelle eingereicht und so die Erstattung für Medikamente erreicht, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten habe. Auf diese Weise habe sich die 66-Jährige insgesamt einen Betrag in Höhe von circa 900.000 erschlichen.

Erhebliche Schadenshöhe und Anzahl der Taten zulasten der Angeklagten gewertet

Im Rahmen der Urteilsbegründung hat das LG die für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht insbesondere das umfassende Geständnis berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Angeklagte bislang bereits rund 700.000 Euro des entstandenen Schadens zurückgeführt hat. Die Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren sei insbesondere deshalb möglich gewesen, weil seitens der Beihilfestelle in dem Tatzeitraum keinerlei Nachfragen oder Überprüfungen erfolgt seien. Zulasten der Angeklagten hat das LG dagegen die erhebliche Schadenshöhe sowie die Dauer und Anzahl der verübten Taten gewürdigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für angemessen erachtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2018.