Baumfällkosten sind auf Mieter umlagefähig

Zur "Gartenpflege" im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, entschied das Landgericht München I am 19.11.2020 und wies die Berufung eines Mieters gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht.

Streit um gefällte Bäume mit Mietern

Die Parteien stritten in erster Instanz über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie für das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts. 

Baumfällen als notwendige Maßnahme

Das Amtsgericht München habe den Mieter insoweit zurecht zur Zahlung der Nachforderung an den Vermieter verurteilt, so das LG. Das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes sei eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten der jeweilige Mieter aufkommen müsse. § 2 BetrKV bezwecke die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen oder baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien. 

Keine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters

Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle.

LG München I, Urteil vom 19.11.2020 - 31 S 3302/20

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2020.