LG München I: Mann muss mangels erwiesenen Widerrufs seiner Einwilligung in Eizellentransfer Unterhalt für Kind zahlen

Ein Mann muss Unterhalt für seinen im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohn zahlen, obwohl seine Ex-Frau den Eizellentransfer unter Fälschung seiner Unterschrift unter der Einwilligungserklärung vornehmen ließ. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 02.05.2018 entschieden und die Klage des Mannes gegen die Ärzte abgewiesen. Er habe nicht bewiesen, dass er seine ursprünglich erklärte Einwilligung widerrufen habe (Az.: 9 O 7697/17).

Kläger hatte ursprünglich in Eizellentransfer eingewilligt

Der Kläger und seine damalige Ehefrau hatten bei der Beklagten Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Klägers befruchtet. Ein Teil der Eizellen wurde dann – noch vor der Kernverschmelzung (sogenanntes Vorkernstadium) – eingefroren. Der Kläger hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt. Kurz darauf eskalierten die Beziehungsprobleme und die Ehefrau fälschte die Unterschrift des Klägers, um bei der Beklagten einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zur Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und zu Unterhaltsverpflichtungen. Der Kläger begehrte die Freistellung von den Unterhaltspflichten und machte im Prozess geltend, er habe am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen.

LG: Widerruf ursprünglich erteilter Einwilligung nicht feststellbar

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zunächst wirksam eingewilligt. Zwar könne die Einwilligung in den Transfer – jedenfalls wenn sich die Eizellen noch im Vorkernstadium befänden – grundsätzlich widerrufen werden. Allerdings lasse sich kein für die Beklagte eindeutig erkennbarer Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung des Klägers feststellen. Das Telefonat habe diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt gehabt und der Kläger habe sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des Klägers hätten die Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizellentransfers auch keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers – und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung – zu zweifeln.

LG München I, Urteil vom 02.05.2018 - 9 O 7697/17

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2018.