LG Landshut: Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Beratung über Restwertangebot

BGB §§ 249, 823 I; StVG § 7

Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Vergütungsansprüche berechnet sich im Falle des Totalschadens aus dem vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts, wenn der Anwalt auch den Geschädigten über Restwertangebote und Restverwertung informiert und beraten hat. Dies hat das Landgericht Landhut entschieden.

LG Landshut, Urteil vom 18.07.2017 - 12 S 546/17 (AG Erding), BeckRS 2017, 118625

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 16/2017 vom 17.08.2017

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Sachverhalt

Die Klägerin macht restliches Anwaltshonorar nach einem Unfall und dessen Aufarbeitung geltend. Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs betrug 9.682,93 EUR. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten wies einen Aufkäufer nach, der für den «Schrott» noch 5.400 EUR bezahlte.

Der Beklagte regulierte daher (9.682,93 EUR – 5.400 EUR =) 4.282,93 EUR zzgl. Nebenkosten und Sachverständigengebühr. Daraus bezahlte der Beklagte zudem eine 1.3-Gebühr. Die klägerischen Anwälte berechneten die Gebühren jedoch ohne Abzug des Schrottpreises. Damit verblieb eine Differenz aufgrund höherer Anwaltsvergütung in Höhe von 386,75 EUR, die hier nun Streitgegenstand ist.

Rechtliche Wertung

Das Amtsgericht hatte der über diesen Betrag lautenden Klage entsprochen, das LG bestätigte dies, ließ aber die Revision zu.

Der Wiederbeschaffungswert als Gegenstandswert sei für die Gebührenbestimmung maßgebend, weil der Anwalt auch die Richtigkeit des Restwerts zu prüfen habe und insbesondere den Mandanten bei der Verwertung des Restwerts beraten müsse.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für die Praxis, für das tägliche Leben des Verkehrsrechtlers, von erheblicher Bedeutung.

Die Frage, die Literatur und Rechtsprechung sowie Instanzgerichte seit langem beschäftigt, hätte den BGH «beinahe» schon unter dem Aktenzeichen VI ZR 538/16 beschäftigt, aber es kam letztlich zu keiner Entscheidung, weil der Anspruch anerkannt wurde.

Das Landgericht hat die hier vorgestellte Entscheidung sehr eingehend begründet. Wie eingangs erwähnt, wurde die Revision zugelassen und die Frage wird nun hoffentlich alsbald geklärt.

Zu denken ist immer daran, dass es auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts durchaus ankommen kann. In der Praxis sind Fälle gar nicht so selten, dass der Anwalt erst beauftragt wird, nachdem der Geschädigte ein Gutachten eingeholt hat und entsprechend dem Gutachten seinen «Schrott» schon verkauft hat. Dann hat der Anwalt mit dem Schrott nichts mehr zu tun.

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2017.