Tierärztin erstinstanzlich wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz verurteilt
Das Amtsgericht hatte die Tierärztin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie ein Verbot der Betreuung und Haltung von Tieren für 5 Jahre sowie ein 3-jähriges Berufsverbot ausgesprochen. Es hatte die Angeklagte zweier Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, davon einmal wegen der Haltung von Hunden und Katzen in ihren beiden Hausanwesen, einmal wegen der Haltung zweier Kängurus in ihrer Tierarztpraxis sowie zweier Betrugstaten betreffend Beträge im unteren dreistelligen Euro-Bereich für schuldig befunden. Mit der Berufung waren nur der Schuldspruch betreffend die beiden Kängurus, die Betrugsvorwürfe und insbesondere der Strafausspruch im Ganzen angegriffen worden.
LG spricht Angeklagte von Vorwurf der Tierquälerei der Kängurus frei
Das Landgericht hat die Verurteilung wegen Tierquälerei von Hunden und Katzen sowie wegen Betruges aufrechterhalten, die Angeklagte jedoch wegen des Vorwurfes der Tierquälerei im Hinblick auf die beiden Kängurus freigesprochen. Eine Strafbarkeit gemäß § 17 TierSchG komme nur in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum oder wiederholt Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt würden. Erhebliche Leiden der Kängurus durch die nicht artgerechten Haltungsbedingungen seien vorliegend nicht festzustellen.
Tierärztin litt unter Persönlichkeitsstörung
Strafmildernd sei unter anderem eine für das Verhalten ursächliche Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen gewesen. Strafverschärfend sei dagegen das Ausmaß der Taten und das Verhalten der Angeklagten nach der Tat ins Gewicht gefallen.