Beklagte verlangt höhere Gebühren für ein Basiskonto als für normale Girokonten
Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto im Sinne des § 31 ZKG, welches jedem Verbraucher, auch sonst mitunter Chancenlosen wie Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist, zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an. Ihr "Giro plus"-Konto kostet lediglich 3,90 Euro und ihr "Giro direkt"-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe - je nach Art der Kontoführung - nicht mehr als das "Giro plus"- beziehungsweise "Giro direkt"-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam. Vor dem Landgericht Köln verlangte sie daher, dass die beklagte Bank derartige Bestimmungen nicht mehr verwendet und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellt.
LG: Basiskonto muss nicht das günstigste Kontomodell sein
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen wirksam seien. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein. Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG im Bereich des Marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen. Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.