Gleichzeitig Unterbringung in Entziehungsanstalt angeordnet
Das LG Hannover hat zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Zuvor sollen jedoch eineinhalb Jahre der Jugendstrafe vollstreckt werden. Außerdem darf ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.
Verteidigung bestreitet Tötungsvorsatz
Der Angeklagte hatte im Prozess angegeben, vor dem Geschehen im Juni 2018 so viel getrunken zu haben, dass er sich nur noch bruchstückhaft erinnern könne. Die Verteidigung hatte beantragt, den jungen Mann nur wegen fahrlässiger Tötung zu einem Dauerarrest zu verurteilen, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt.
LG bejaht Vorsatz sowie Verdeckungsabsicht
Dem folgte die Jugendkammer nicht. Der Angeklagte habe vorsätzlich und aus Verdeckungsabsicht gehandelt, um nicht bei dem Pkw-Diebstahl erwischt zu werden. Auch aus dem zeitlichen Ablauf der Tat ergebe sich, dass der Angeklagte keineswegs dermaßen betrunken gewesen sei, dass er die Konsequenzen nicht mehr habe überblicken können. So sei der junge Mann, der keinen Führerschein gehabt habe, mühelos mit einem Schaltwagen zurechtgekommen, habe zunächst noch tanken wollen und dann auf ein Anhaltezeichen einer Polizeistreife adäquat reagiert, indem er rechts geblinkt und angehalten habe. Erst beim Befahren der Fußgängerzone habe er stark beschleunigt, obwohl sich dort offensichtlich Passanten aufhielten. Nach den gerichtlichen Feststellungen kollidierte der Mercedes mit dem Opfer bei mindestens 59 km/h.
Angeklagter bereut Tat
Der Angeklagte bereute die Tat aufrichtig. Er erklärte, dass es für ihn unerträglich sei, einen Menschen getötet zu haben. Das Verfahren fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Angeklagte kann das Urteil binnen einer Woche mit der Revision anfechten. Gegebenenfalls müsste der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf Rechtsfehler untersuchen.