Reiseveranstalter muss bei coronabedingter Stornierung eindeutig auf Rückzahlungsanspruch hinweisen
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Das Landgericht Hannover hat den Reiseveranstalter TUI am 06.10.2020 dazu verurteilt, auf seiner Website für Fälle coronabedingter Stornierungen klar darauf hinzuweisen, dass Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben und lediglich alternativ einen Gutschein oder eine Umbuchung wählen können. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 02.12.2020 hin.

Hinweis auf Erstattungsanspruch war versteckt

Wie der vzbv schreibt, hat TUI auf seiner Internetseite viele Informationen "zu Corona und Ihrer Reise" aufbereitet – insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung sei dagegen derart versteckt gewesen, dass er kaum auffindbar gewesen sei. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein "Reiseguthaben" zu entscheiden. Der vzbv habe dem Reiseveranstalter deshalb vorgeworfen, den Rückzahlungsanspruch auf seiner Webseite systematisch zu verschleiern. Kunden sollten offenbar davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen.

LG: TUI muss künftig eindeutig auf Erstattungsanspruch hinweisen

Vor dem LG Hannover habe TUI eingelenkt, den Unterlassungsanspruch des vzbv anerkannt und ein Anerkenntnisurteil in Kauf genommen. Darin habe das Gericht es dem Unternehmen untersagt, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem müsse das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen. Sie müssten künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben – und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.

Bedingungen für Staatshilfen an TUI gefordert

"TUI hat bereits knapp drei Milliarden Euro an Staatshilfen bekommen und ruft bereits nach weiteren Hilfspaketen. Da kann man erwarten, dass der nach eigenen Angaben weltweit führende Touristikkonzern auch Verbraucherrechte einhält. Angesichts des bisherigen Fehlverhaltens müssen weitere Staatshilfen dringend an solche Bedingungen geknüpft werden", sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. Laut vzbv hat TUI seine Webseite inzwischen geändert.

Ein Dutzend Abmahnungen seit April  

Der vzbv hat nach eigenen Angaben seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhielten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. "Die Webseiten vermitteln oft den Eindruck, als hätten Kunden nur die Wahl zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung. Das ist Verbrauchertäuschung. Tatsächlich ist der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz vorrangig", so Müller.

Sechs Klagen noch anhängig

Das Urteil gegen TUI sei die bislang erste Gerichtsentscheidung im Rahmen der Abmahnaktion. Fünf weitere Verfahren seien durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der betroffenen Unternehmen abgeschlossen worden. Sechs Klagen seien noch vor Gericht anhängig, darunter gegen Condor, EasyJet und Eurowings.

LG Hannover, Urteil vom 06.10.2020 - 13 O 186/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2020.